Eine entgeltliche Rechtsbestellung liegt vor, wenn der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind. Bei nicht miteinander verwandten oder durch sonstige Beziehungen miteinander verbundenen Personen ist bei einer Entgeltvereinbarung davon auszugehen, dass der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgewogen sind. Ansonsten ist von einer teilentgeltlichen Rechtsbestellung auszugehen, d.  h. der Vorgang ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.[1]

Ist der Wert der Gegenleistung jedoch im Verhältnis zum Wert des Nießbrauchs so bemessen, dass bei Zugrundelegung einer zwischen Fremden üblichen Gestaltung nicht mehr von einer Gegenleistung ausgegangen werden kann, liegt ein unentgeltlich bestellter Nießbrauch vor. Die Finanzverwaltung geht hiervon regelmäßig dann aus, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als 10 % des Werts des Nießbrauchs beträgt.[2]

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