Beim entgeltlich bestellten Nießbrauch ist von Folgendem auszugehen:

  • Leistet der Nießbraucher bei einer Nutzung durch Vermietung als Gegenleistung für die Einräumung des Nießbrauchs ausschließlich gleichmäßige laufende Zahlungen, sind die laufend gezahlten Beiträge für das Kalenderjahr als Werbungskosten anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.[2]
  • Einmalzahlungen für die Einräumung eines Nießbrauchs sind ebenfalls im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abzuziehen, sofern die Vorauszahlung für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren geleistet wird. Eine nach dem 31.12.2003 geleistete Vorausleistung für ein mehr als 5 Jahre geltendes Nießbrauchsrecht ist auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den sie geleistet wird.[3]
  • Ist der Nießbrauch für die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen Person eingeräumt, sind einmalige, nach dem 31.12.2003 getätigte Aufwendungen für den Erwerb des Nießbrauchs auf die mutmaßliche Lebenszeit der betreffenden Person zu verteilen, sofern diese unter Heranziehung der jeweils aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes mehr als 5 Jahre beträgt.[4]
  • Ebenso wie beim unentgeltlichen Nießbrauch darf der Nießbraucher beim entgeltlichen Nießbrauch Aufwendungen, die er aufgrund vertraglicher Bestimmungen getragen hat, als Werbungskosten abziehen, wenn er das Gebäude durch Vermietung nutzt. Soweit die Vertragsparteien keine besonderen Regelungen getroffen haben und der Nießbraucher die Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen[5] trägt, kann er diese ebenfalls als Werbungskosten abziehen. Im Übrigen greift auch hier – ebenso wie beim unentgeltlichen Nießbrauch – § 12 Nr. 2 EStG, wenn der Nießbraucher von vornherein auf einen Ersatzanspruch nach § 1049 BGB verzichtet oder schon bei der Aufwendung feststeht, dass der Ersatzanspruch nicht zu realisieren ist.
[4] Zur Lebenserwartung ist nach § 14 BewG auf die jeweils aktuelle Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes abzustellen. Wegen des Vervielfältigers zur Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Bewertungsstichtage ab 1.1.2023 vgl. BMF, Schreiben v. 14.11.2022, IV C 7-S 3104/19/10001:008, 2020/0990919, BStBl 2022 I S. 1629.

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