Ist das Grundstück bei der Nießbrauchsbestellung vermietet, tritt der Nießbraucher in die Rechtsstellung des Eigentümers als Vermieter ein.[1] Die Mietzahlungen sind dann an den Nießbraucher zu leisten. Vertreten Eltern ihre minderjährigen Kinder, müssen die Willenserklärungen im Namen der Kinder abgegeben werden; die Beteiligung eines Ergänzungspflegers ist nur bei der Bestellung des Nießbrauchs erforderlich.[2]

Die Ausgestaltung eines Nießbrauchs als Bruttonießbrauch, bei dem sich der Nießbrauchbesteller verpflichtet, die den Nießbraucher treffenden Kosten und Lasten[3] zu tragen, so dass dem Nießbraucher die Bruttoerträge verbleiben, beeinträchtigt die Vermieterstellung des Nießbrauchers nicht.[4]

Bei einem Quotennießbrauch, d. h. dem Nießbraucher steht ein bestimmter Anteil an den Einkünften des Grundstücks zu, und beim Bruchteilsnießbrauch, d. h. der Nießbrauch wird nur an einem Bruchteil des Grundstücks bestellt, gelten für die Gemeinschaft von Nießbraucher und Eigentümer diese allgemeinen Grundsätze entsprechend. Dabei wird die Vermieterstellung des Quoten- bzw. Bruchteilsnießbrauchers nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Mietzahlungen auf ein gemeinsames Konto erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der anteilige Überschuss in die alleinige Verfügungsmacht des Nießbrauchers gelangt.

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