Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermessbetrag, Ausgleichszahlungen nach Vertragsbeendigung als Gewerbeertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff des Gewerbeertrages § 7 GewStG.
  2. Der Gewerbeertrag umfasst nur die in einem tätigen Gewerbebetrieb erzielten laufenden Gewinne.
  3. Veräußerungs- und Aufgabegewinne sind nicht einzubeziehen, weil dies dem Wesen der GewSt widersprechen würde.
  4. Sind Ausgleichszahlungen letztlich als Zahlungen aus laufenden Gewinnen zu behandeln bzw. sind die Zahlungen mit Ausgleichszahlungen gemäß § 89b HGB an einen Handelsvertreter vergleichbar, handelt es sich dabei um laufende Gewinne des tätigen Gewerbebetriebs.
 

Normenkette

GewStG 2002 § 7; HGB § 89b; EStG 2002 § 16

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.03.2016; Aktenzeichen X B 142/15)

BFH (Beschluss vom 09.03.2016; Aktenzeichen X B 142/15)

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 09.11.1982 beim Amtsgericht A mit der Firma "…" (…) im Handelsregister eingetragen. Seit 1983 betrieb er als Gewerbebetriebe Auskunfteien in A und B mit der Geschäftsleitung in A. Daneben führte er ein Inkassogeschäft. Zum 27.07.2005 meldete er bei der Stadt A ein Gewerbe "Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Finanzierungs- und Leasingverträge" an.

Der Kläger hatte am 3. Oktober 1994 mit der C … GmbH & Co. KG (C) zum Betrieb der Auskunfteien sog. "C-Partnerschaftsverträge" abgeschlossen. Nach der Präambel stand C allen C-Partnern "wie ein Franchisegeber" als zentraler Vertragspartner für alle Geschäftsabwicklungen einschließlich Abrechnung, Organisation, Produktentwicklung sowie Marketing- und Vertriebsunterstützung zur Verfügung. Gegenstand der Verträge war nach § 1 des Vertrages die Zusammenarbeit der Vertragspartner im Rahmen des C-Auskunftsgeschäfts und des Vertriebs von C-Produkten in dessen Vertragsgebiet. Die C-Partner stellten C die von ihnen gesammelten Daten zur Verfügung. C bereitete die Daten auf und stellte sie den C-Partnern für ihr Geschäft gegen eine Gebühr zur Verfügung.

Zum Geschäft des C-Partners (§ 2) gehörten die in Anlage 1 des Vertrages aufgeführten Produkte. Diese bezog der C-Partner ausschließlich von C. Er durfte sie nur im Vertragsgebiet vertreiben (§ 5). C enthielt sich im Vertragsgebiet eines eigenen Vertriebs. Zum C-Geschäft gehörten nach § 3 des Vertrages die in Anlage 2 des Vertrages aufgeführten Produkte und Dienstleistungen. Dem C-Partner war es nach § 4 Abs. 3 des Vertrages untersagt, Produkte fremder Erzeuger gleicher Art zu vertreiben. Die C-Vertreter waren keine Handelsvertreter der C, sondern betrieben ihr Geschäft als selbständige Unternehmer auf eigene Rechnung (§ 4 Abs.1). § 22 Ziffer 2 der Partnerschaftsverträge sah vor, dass die C ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Auskunfteien der C-Partner hatte und der Kläger seine Auskunfteien an Dritte nur verkaufen konnte, wenn die C den Erwerb für sich selbst oder einen Dritten nicht vornahm. Folgen der Beendigung des Vertrages waren in § 27 geregelt. Die Regelung sah im Fall einer ordentlichen Kündigung der Partnerverträge durch C eine Entschädigung für die C-Partner vor, die nach dem in Anlage 10 beschriebenen Verfahren bemessen wurde. Sie richtete sich im Wesentlichen nach in vergangenen Jahren erzielten Einnahmen der C-Partner und gewährte diesen damit einen gewissen finanziellen Schutz vor möglichen Kündigungen nach 10 Jahren. Die Verträge waren für die Betriebe des Klägers in A und B wortgleich. Wegen der Einzelheiten wird auf die C-Partnerschaftsverträge vom 3. Oktober 1994 verwiesen.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 bot C dem Kläger und anderen C-Partnern den Abschluss geänderter Partnerschaftsverträge an. Nachdem der Kläger dieses Angebot nicht angenommen hatte, kündigte C die Partnerschaftsverträge mit Schreiben vom 18. November 2003 zum 31. Dezember 2004. Gleichzeitig teilte C dem Kläger mit, dass es die gem. § 27 Ziffer 5 des Vertrages zu leistende Entschädigung nach Vorlage und Prüfung der zur Berechnung gemäß Anlage 10 des Vertrages erforderlichen Unterlagen ermitteln und überweisen werde.

Sämtliche Kündigungen wurden vom Kläger und weiteren C-Partnern aufgrund eines gemeinsam erteilten Auftrags von Rechtsanwalt V angefochten. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 machte Rechtsanwalt V im Namen des Klägers sowie fünf weiterer C-Partner gegenüber C u.a. die Auskehrung von anteiligen Erlösen, hilfsweise Schadenersatzansprüche, geltend. Die Ansprüche wurden aus den C-Partnerschaftsverträgen in Verbindung mit Rundschreiben der C abgeleitet. Sie bezogen sich auf den Verkauf von C-Produkten an sogenannte …, den Verkauf von m- und n-Produkten sowie auf …, Provisionen für Marketing Service, Gutschriften aus Mehrerlösen aus C-Gebühren und eine Entschädigung gemäß § 27 Ziffer 5 i.V.m. Anlage 10 der Partnerschaftsverträge. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 7. Oktober 2004 verwiesen. In der Folgezeit stritten die Beteiligten außergerichtlich dem Grunde und der Höhe nach über die geltend gemachten Ansprüche.

Nachdem für drei der sieben Betriebe finanziel...

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