Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerliche Behandlung von Liquidationsraten, die aufgrund einer Schachtelbeteiligung ausgekehrt werden; Liquidationsrate; Beteiligung; Buchwertverlust; Gewerbesteuerliche Hinzurechnung; Gewinn aus Anteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu dem "Gewinn aus Anteilen" i.S.d. § 9 Nr. 2 r GewStG gehört auch die Liquidationsrate, mit der das übrige nach Abschluss der Liquidation verbliebene Reinvermögen an die Anteilseigner ausgekehrt wird, soweit nicht Eigenkapital i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1977 als verwendet gilt.
  2. Zu dem "Gewinn aus Anteilen" gehört auch die ausgekehrte Liquidationsrate abzüglich der Rückzahlung des Stammkapitals.
  3. Betrifft der Buchwertverlust, den der Stpfl. durch den Untergang des Wirtschaftsgutes Beteiligung erlitten hat, die Beteiligung als solche, kann die Rechtsfrage, ob der Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 2 a GewStG um mit den Beteiligungserträgen zusammenhängende Betriebsausgaben zu mindern ist, dahingestellt bleiben.
  4. Auch Buchwertverluste, die auf nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung entfallen und die mit der Liquidationsrate im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, können zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 10 b GewStG führen.
 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 10 b, § 9 Nr. 2a

 

Streitjahr(e)

1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.05.2003; Aktenzeichen IV R 35/01)

 

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1992. Streitig ist, in welchem Umfang aufgrund einer Schachtelbeteiligung an die Klägerin ausgekehrte Liquidationsraten zu einer Kürzung nach § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) berechtigen und ob damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Buchverluste zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 10b GewStG führen.

... Im Zuge der Produktionsverlegung von B. nach E. liquidierte die Klägerin (, eine Personengesellschaft,( 1992 die für die Produktion zuständigen Tochterfirmen in B.. Dazu gehörte unter anderem die ... V-GmbH. An dieser Gesellschaft hielt die Klägerin 100 % der Stammanteile.

Der vor der Liquidation in der Bilanz der Klägerin ausgewiesene Buchwert der Beteiligung an der V-GmbH betrug 3.371.992 DM. Er setzte sich zusammen aus dem Nominalwert der Anteile in Höhe von 1.000.000 DM und nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe von 2.371.992 DM. In Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter waren zusätzliche Buchwerte in Höhe von 337.704 DM ausgewiesen. Ob und ggfs. in welchem Umfang die nachtäglichen Anschaffungskosten beim Übertragenden seinerzeit der Gewerbesteuer unterlegen haben, lässt sich heute nicht mehr feststellen.

Die Klägerin setzte bei der Ermittlung ihres Gewinns aus Gewerbebetrieb einen von der V-GmbH an sie ausgekehrten Liquidationsgewinn in Höhe von 10.658.491 DM an. Diesen Betrag ermittelte sie wie folgt:

Liquiditationsauskehrung

14.368.187 DM

abzüglich Rückzahlung des Stammkapitals

1.000.000 DM

verbleibende Liquidationsrate

13.368.187 DM

abzüglich Buchwerte für nachträgliche Anschaffungskosten:

a) in KG Bilanz

2.371.992 DM

b) in Ergänzungsbilanzen

337.704 DM

ausgekehrter Liquidationsgewinn (einschl. anrechenbarer KöSt)

10.658.491 DM

Ausweislich der Steuerbescheinigung der V-GmbH gelten für die Auskehrung Eigenkapitalanteile i.S. des § 30 Abs.2 Nr. 4 Körperschaftssteuergesetz (KStG) (EK 04) nicht als verwendet.

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags setzte die Klägerin nach § 7 GewStG u. a. den an sie ausgekehrten Liquidationsgewinn in Höhe von 10.658.491 DM an und kürzte den Betrag nach § 9 Nr. 2a GewStG um 13.368.187 DM (Liquidationsauskehrung abzüglich Stammkapital).

Demgegenüber hielt das zuständige Betriebsprüfungsfinanzamt im Rahmen einer Außenprüfung lediglich eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG in Höhe von 10.658.491 DM für zutreffend. Denn die Buchverluste durch den Wegfall der aktivierten nachträgliche Anschaffungskosten dürften den Gewerbeertrag nicht zunächst bei der Gewinnermittlung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dann anschließend ein zweites Mal aufgrund der gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG mindern.

Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung änderte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 8. April 1994 den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1992: Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages kürzte es den Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 9 Nr. 2a EStG in Höhe von 10.658.491 DM und ermittelte einen Gewerbeertrag vor Verlustabzug in Höhe von ./. 2.683.020 DM. Dementsprechend änderte das FA mit Bescheid vom 8. April 1998 die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1992 und stellte den vortragsfähigen Verlust nach § 10a GewStG in Höhe von 4.072.433 DM fest. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 9. September 1998 als unbegründet zurück.

Mit ihrer hiergegen eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1992 in Höhe von 6.782.129 DM.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Ge...

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