Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus Warentermingeschäften können auch bei branchenuntypischen Geschäften als Betriebsausgaben abzugsfähig sein

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Warentermingeschäfte sind nach höchstrichterlicher Rspr. spekulative Geschäfte, die vorwiegend im privaten Bereich getätigt werden. Sie können aber auch betrieblich veranlasst sein, wenn nach Art, Inhalt und Zweck des zu beurteilenden Geschäfts ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.
  2. Bei Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist zwischen sog. branchentypischen und branchenuntypischen Geschäften zu unterscheiden. Branchenuntypische Geschäfte sind solche, bei denen die Zuordnung zur betrieblichen Sphäre nur möglich ist, wenn ein eindeutiger, nach außen verbindlich manifestierter Widmungsakt vorliegt, und wenn das Geschäft objektiv geeignet ist, den Betrieb durch die Verstärkung des Betriebskapitals zu fördern.
  3. Ein Stpfl., der mit gebrauchten Elektromotoren handelt, kann sich bei einem Warentermingeschäft, das an der Londoner Metallbörse abgeschlossen wurde, nicht auf ein branchentypisches Geschäft berufen.
  4. Das Warentermingeschäft kann aber als sog. branchenuntypisches Geschäft berücksichtigt werden, wenn die für die Abwicklung der Geschäfte erforderlichen Gelder vom betrieblichen Bankkonto geflossen und zeitnah buchungstechnisch erfasst worden sind und diesem Zeitpunkt nicht erkennbar, dass sich Verluste aus den Geschäften ergeben würden. Das gilt um so mehr, wenn der Stpfl. einen Händler beauftragt, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Zeitpunkt der Beauftragung als besonders seriös und professionell anzusehen war.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1987

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Warentermingeschäften aus den Jahren 1983 bis 1985. Streitjahr ist das Jahr 1987.

Der Kläger betreibt einen Handel mit gebrauchten Elektromotoren als Einzelunternehmen. Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 1985 bis 1990 wurde festgestellt, dass der Kläger die folgenden Verluste aus Warentermingeschäften als Betriebsausgabe gebucht hatte:

1984

DM 3.xxx.xxx,--

1985

DM 1.8xx.xxx,--

1987

DM 5xx.xxx,--

Zugrunde lagen Warentermingeschäfte mit der…Ltd. in London. Die…Ltd. war eines der exklusiven Mitglieder der Londoner Metallbörse (LME). Nur die Mitglieder der Börse konnten an der LME Handel treiben. Sie schlossen ihrerseits wiederum Verträge mit ihren Kunden. Die Mitglieder der LME waren gegenüber der Börse verpflichtet, keine Geschäfte mit Privatpersonen einzugehen.

Zwischen dem Kläger und der…Ltd. bestand kein schriftlicher Vertrag. Die von der…Ltd. getätigten Termingeschäfte waren allesamt Differenzgeschäfte, d.h. kein Geschäft wurde effektiv erfüllt.

Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der…Ltd. begann am xx. März 1983, indem ein Guthaben des Klägers bei der…in Hamburg in Höhe von DM 310.xxx,-- an die…Ltd. transferiert wurde.

Im Jahr 1984 wurden mehrere Schecks in Höhe von DM 350.xxx,--, DM 380.xxx,-- und DM 72.xxx an die…Ltd. geleistet. Im Jahr 1985 wurden weitere Schecks in Höhe von DM 600.xxx,--, DM 900.xxx,--, DM 200.xxx,-- und DM 295.xxx,-- an die…Ltd. geleistet. Zudem wurden im Jahr 1985 noch Silberzertifikate im Wert von DM 225.xxx an die…Ltd. übereignet.

Am xx. März 1985 wurden die Geschäftsbeziehungen zur…Ltd. mit einer Glattstellung der bisherigen Geschäfte, dem sogenannten „close out” beendet. Aus diesem „close out” ergaben sich nach den Angaben des Klägers zunächst Verluste in Höhe von ca. DM 18,3 Mio.. In den nachfolgenden Vergleichsverhandlungen übernahm die…Ltd. wegen des Vorwurfs der Schlechtberatung einen erheblichen Anteil an den Verlusten. Der Kläger verzichtete im Rahmen der Vergleichsvereinbarung auf die Rückforderung der bisherigen Einzahlungen und ermächtigte die…Ltd. zusätzlich, ein in der Schweiz in F belegenes Grundstück des Klägers, dass sich im Privatvermögen befand, auf Rechnung der…Ltd. zu veräußern. Das Grundstück wurde am xx. August 1987 für sfr 2.050.xxx,-- veräußert.

In der Bilanz auf den 31. Dezember 1983 war für die Warentermingeschäfte keine Rückstellung für drohende Verluste gebildet worden. Erstmals wurde der Sachverhalt „Warentermingeschäfte” in der laufenden Buchführung im Zeitpunkt der Scheckzahlungen im Jahr 1984 erfasst. Der Geldabfluss der ersten Scheckzahlung wurde über das Konto „..., Frankfurt” gebucht. Die weiteren Abflüsse wurden über das Konto „Diverser Wareneinkauf” gebucht. Die erste Scheckzahlung wurde daraufhin in der laufenden Buchführung ebenfalls auf das Konto „Diverser Wareneinkauf” umgebucht. Erst im Rahmen der Hauptabschlussübersicht 1984, die am 12. Januar 1986 aufgestellt wurde, wurde eine Umbuchung der erfassten Beträge auf das Konto „artfremde Erzeugnisse” vorgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Buchungen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom xx.xx 1993, Seite 10 verwiesen.

Der Außenprüfer erkannte die Verluste nicht an, da die hinreichend frühe betriebliche Widmung fehle. In der laufenden Buchführung sei die…Lt...

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