Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1983 und 1984

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine gemeinnützige Körperschaft kann im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Entgeltsminderungen gewinnmindernd berücksichtigen, soweit diese nicht durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlaßt sind.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.1998; Aktenzeichen I R 21/98)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 23. Juni 1992 und Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1983 und 1984 jeweils vom 10. Mai 1990 wird die Körperschaftsteuer 1983 auf 51.005 DM und 1984 auf 27.580 DM festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Rückvergütungen der Klägerin an landwirtschaftliche Betriebe, die ihrer Buchstelle angeschlossen sind, als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind.

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein. Zweck des Vereins ist gemäß Satzung vom 25. Oktober 1950 die Berufsvertretung von Landwirten in den Altkreisen L., M. und A. (heute Landkreis E.) sowie dem Landkreis Grafschaft Bentheim. Wegen der Einzelheiten wird auf die Satzung vom 25. Oktober 1950 (Bl. 44 der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen. Die Klägerin hat zur Zeit etwa 10.000 Mitglieder. Für ihre Verbandstätigkeit erhebt sie Mitgliedsbeiträge und ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesestz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit.

Die Klägerin unterhält seit etwa 20 Jahren eine landwirtschaftliche Buchstelle mit Außenstellen in den zuvor genannten Altkreisen. Die Buchstelle ist eine rechtlich nicht selbständige Einrichtung der Klägerin, die aber organisatorisch unabhängig ist. Die Buchstelle erbringt Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe durch Erstellung der Buchführung und Steuerberatung gegenüber Mitgliedern der Klägerin. Nichtmitglieder werden regelmäßig nur betreut, soweit verwandtschaftliche oder schuldrechtliche Beziehungen zwischen Mitglied und Nichtmitglied bestehen (z.B. Betreuung der Betriebe von Eheleuten, von denen nur ein Teil Mitglied ist; steuerliche Betreuung des Betriebspächters, wobei der Verpächter Mitglied ist). In den Streitjahren nahmen etwa 2.000 land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Hilfeleistung der Buchstelle in Anspruch. Die Buchstelle schließt mit den einzelnen Landwirten Buchführungs- und Steuerberatungsverträge ab. Für ihre Leistungen erhebt sie Gebühren nach einer eigenen Kostenordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gebührenordnung (Bl. 44 f Einspruchsheftung) und einen exemplarischen Buchführungsvertrag (Bl. 56 der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen. Auf diese Weise unterhält die Klägerin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und ist damit sowohl körperschaftsteuer- als auch umsatzsteuerpflichtig.

Die von der Buchstelle erhobenen Gebühren setzten sich aus einer Grundgebühr und einer Abschlußgebühr zusammen. Die Grundgebühr ist abhängig von der Summe der gebuchten Kontozahlen und von der Höhe des Umsatzes des Betriebes. Für die Höhe der Abschlußgebühr sind der wirtschaftliche Gewinn des Betriebes und die Größe seiner landwirtschaftlichen Fläche maßgebend. Weder die Beratungsverträge noch die Gebührenordnung der Klägerin sehen eine Rückerstattung von Gebühren vor.

In den Streitjahren 1983 und 1984 setzte die Klägerin die Gebühren für die Steuerberatung zunächst aufgrund ihrer Gebührenordnung fest. Vor Ablauf des jeweiligen Jahres erkannte sie, daß die Buchstelle erhebliche Überschüsse erzielen würde. Da mit der Gebührenerhebung im wesentlichen eine Kostendeckung erreicht werden sollte, traf sie ab dem Jahr 1985 Vorkehrungen, um die Entstehung eines neuerlichen Überschusses von vornherein zu verhindern. Im Hinblick auf die Jahre 1983 und 1984 beschlossen die Geschäftsleitung der Buchstelle und der Vorstand der Klägerin, den buchführenden Betrieben einen Teil der erhobenen Gebühren zurückzuzahlen. Hierzu faßten die Gremien der Klägerin folgende Beschlüsse:

Vorstandssitzung vom 4. Oktober 1979 (Bl. 25 der Einspruchsheftung)

„Nach eingehender Diskussion faßte der Vorstand folgenden Beschluß: Soweit das Gebührenaufkommen der Buchführungsbetriebe Überschüsse erwarten läßt, sollen den Betrieben Gebühren erlassen bzw. anteilig Gebührenerstattungen gewährt werden.”

Sitzung des Arbeitskreises Buchstelle vom 23. Februar 1984 (Bl. 31 der Einspruchsheftung) „Herr H. legte vor:

1. …

2. Den vorläufigen Jahresabschluß der VEL-landwirtschaftliche Buchstelle zum 31.12.1983, der (vor Gewährung von noch zu beschließenden Umsatzrückvergütungen) einen Gewinn ausweist in Höhe von 432.302,12 DM”

Vorstandssitzung vom 27. Februar 1984 (Bl. 33 der Einspruchsheftung)

„Herr H. erläutert den Abschluß der Buchs...

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