vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mahlzeitengestellung auch bei finanzieller Beteiligung durch den Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer die Lebensmittel durch Zwischenschaltung eines Vereins selbst bezahlt, schließt eine Mahlzeitengestellung nicht aus.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 4a; EStG § 9 Abs. 4a Sätze 10-11, 8

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verpflegungspauschalen anzusetzen sind.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als …matrose auf den Schiffen des …amtes (künftig Arbeitgeber).

Im Streitjahr war der Kläger Besatzungsmitglied des …schiffes “X”. Es hat eine Besatzung von 18 Personen.

An Bord der “X” gibt es einen … Kantinen- und Proviantverein (künftig Verein). Zweck des Vereins ist der Einkauf von Kantinen- und Proviantwaren für die “X”. Jedes Besatzungsmitglied kann Mitglied des Vereins werden. Mitglieder zahlen für die Teilnahme an der Verpflegung den für Mitglieder jeweils gültigen “ermäßigten Verpflegungssatz”. Nichtmitglieder zahlen den jeweils gültigen “Regelverpflegungssatz”. Für den Erwerb von Kantinenwaren zahlen Nichtmitglieder einen Pauschalaufschlag von 10 %. Bezüglich der sonstigen Regelungen wird Bezug genommen auf …. Ausweislich der Preisliste Stand 06/16 galten für Mitglieder folgende Preise: Frühstück 1,50 €, Mittag 3,00 €, Abendbrot 1,50 €. Neben der Standardversorgung Frühstück-Mittag-Abendbrot können sich die Besatzungsmitglieder gegen Entgelt Getränke, Süßwaren und ähnliche Dinge aus der Kantine holen, die ebenfalls der Verein betreibt.

Nach der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung befindet sich auf dem Schiff immer ein “Schiffskoch”. Es gibt ein festes Besatzungsmitglied, das Schiffskoch ist. Ist dieser verhindert, wird vom Arbeitgeber ein anderer Schiffskoch (Springer) eingesetzt. Neben der Kombüse, die nur der Schiffskoch betreten darf, gibt es einen von dieser getrennten Raum (“Pantry”) für die Besatzungsmitglieder. Dieser ist mit Spüle, Kühlschrank, Geschirr, Kaffeemaschine, Boiler und Ähnlichem ausgestattet. Hier können sich die Besatzungsmitglieder – wenn sie Nachtschicht haben – auch mal eine Scheibe Brot zubereiten.

In einer Erklärung des Vereins … ist ausgeführt, die Besatzung versorge sich selbst mit Lebensmitteln, um die Kosten für die Verpflegung in Grenzen zu halten. Als Mitglied habe der Kläger dem Verein eine Einlage in Höhe von 140 € zur Verfügung gestellt. Während des Jahres 2016 habe er an den Verein Aufwendungen in Höhe von 879,60 € für die Versorgung mit Mahlzeiten während seiner dienstlichen Einsatzzeit geleistet.

Ausweislich eines Schreiben des Vereins … wird an Bord ein Koch vorgehalten. Aufgrund des Aufgabenbereichs der “X” sei eine mehrtätige bis wochenweise Abwesenheit von Häfen erforderlich. Der Verein führt weiter aus, bereits deshalb sei es dem Kläger nicht möglich, sich selbst zu verpflegen. Dies obliege dem Kläger auch nicht. Ihm seien quasi keine Möglichkeiten dazu an Bord gegeben. Es sei ihm auch nicht gestattet, die Proviantkühlräume des Schiffes “direkt” zu nutzen.

Um die Praxis einer umfangreichen und kostspieligen Versorgung mittels Inspektionen beim Reeder an Land, Schiffsversorgern in den Häfen und den Schiffsküchen an Bord (wie in der herkömmlichen Schifffahrt) zu vermeiden, werde auf eine effiziente Struktur einer “Selbstversorgung” gesetzt. Der Kläger verpflege sich daher “indirekt” über die Mitgliedschaft im Verein. Der Verein werde geführt von einem “Menageführer” (einem der nautischen Offiziere). Dieser beauftrage den Koch mit dem Einkauf und der Zubereitung der Lebensmittel. Der Menageführer statte den Schiffskoch mit den nötigen finanziellen Mittel für den Einkauf der Lebensmittel aus, entsprechend der Reisedauer und dem Fahrgebiet. Der Schiffskoch beschaffe daraufhin alle benötigten Waren, entweder mit seinem eigenen privaten Pkw oder mit einem Lieferservice der in den Häfen ansässigen Lebensmittelgroßhändlern. Der Koch werde vom Arbeitgeber gestellt und entlohnt. Mitglieder hätten für jeden Tag ihrer dienstlichen Verwendung an Bord einen Satz von 6 € zu zahlen. Gemäß den Auslegungen zum Tarifvertrag TvÖD und seinen Anhängen sei der Kläger verpflichtet, an der Bordverpflegungsgemeinschaft teilzunehmen und finanzielle Aufwendungen zu tragen. Dem Schreiben … sind mehrere Anlagen beigefügt (auf diese wird Bezug genommen), unter anderem eine “Strichliste Koch/Steward über die Teilnahme an den Mahlzeiten, Dezember 2016”.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gab der Kläger an, an 117 Tagen mehr als 8 Stunden auswärts tätig und an 72 Tagen an 24 Stunden abwesend gewesen zu sein. Er begehrte hierfür einen Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 3.132 € (117 Tage X 12 € = 1.404 € und 72 Tage X 24 € = 1.728 €).

Er reichte eine Bescheinigung des Arbeitgebers … ein. In dieser wird mitgeteilt, arbeitsvertraglich sei A als Dienstort und damit als erste Tätigkeitsstätte festgelegt. Es werde b...

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