Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

„Ereignis i.S.d. § 16 Abs. 4 GrEStG”

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.1999; Aktenzeichen II R 1/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob eine gegenüber der Klägerin erfolgte Festsetzung von Grunderwerbsteuer gemäß § 16 GrunderwerbsteuergesetzGrEStG – aufzuheben ist. Die Klägerin erwarb durch Grundstückskaufvertrag vom 23. Dezember 1988 von der Firma … GmbH – im folgenden: Verkäuferin – in C. (Grundbücher von …) belegene Grundstücke – im folgenden: Kaufgrundstücke – zu einem Kaufpreis von 1 Mio. DM. Die Verkäuferin hatte die Kaufgrundstücke ihrerseits durch Vertrag vom 29. Juli 1988 von der Stadt C. erworben. Nach § 6 des Vertrages vom 29. Juli 1988 stand der Stadt C. unter näher bezeichneten Voraussetzungen ein Wiederkaufsrecht gegen die Verkäuferin zu. Die Klägerin trat gemäß § 3 des Vertrags vom 23. Dezember 1988 als Käuferin in die sämtlichen Rechte und Pflichten der Verkäuferin aus dem Kaufvertrag vom 29. Juli 1988 ein. Die Klägerin verpflichtete sich ferner, die sich für die Verkäuferin aus dem Vertrag vom 29. Juli 1988 ergebenden noch nicht erfüllten Pflichten zu erfüllen. Die Besitzübergabe der Kaufgrundstücke an die Klägerin erfolgte am 23. Dezember 1988 (§ 4 des Grundstückskaufvertrags vom 23. Dezember 1988). Eine Eigentumsübertragung der Kaufgrundstücke auf die Klägerin in Vollzug des Grundstückskaufvertrags vom 23. Dezember 1988 erfolgte nicht. Das beklagte Finanzamt – FA – setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 4. Januar 1989 bezüglich des Grundstückskaufvertrags vom 23. Dezember 1988 Grunderwerbsteuer von 20.000 DM fest.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1994 beantragte die Klägerin die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 4. Januar 1989, weil der Erwerbsvorgang aufgrund Ausübung des Wiederkaufsrechts seitens der Stadt C. vollständig rückgängig gemacht worden sei. Die Stadt C. hatte dieses Wiederkaufsrecht mit Schreiben vom 26. April 1990 gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf von ihr nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen ausgeübt. In dem daraufhin zwischen der Klägerin und der Stadt C. geführten Rechtsstreit bezüglich der Wirksamkeit des von der Stadt C. ausgeübten Wiederkaufsrechts hatten die Beteiligten des dortigen Rechtsstreits am 21. Oktober 1993 vor dem Oberlandesgericht C. einen Vergleich geschlossen. Hiernach waren sich die Beteiligten des dortigen Rechtsstreits darüber einig, daß die Stadt C. das Wiederkaufsrecht nach § 6 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 29. Juli 1988 in Verbindung mit dem Kaufvertrag vom 23. Dezember 1988 mit Zugang des Schreibens vom 26. April 1990 bei der Klägerin wirksam ausgeübt hatte und demzufolge die Verpflichtung der Stadt C. zur Eigentumsverschaffung an den Kaufgrundstücken erloschen war. Die Klägerin hatte der Stadt C. den Besitz an den Kaufgrundstücken mit Ablauf des 1. Januar 1994 zurückzuübertragen. Die Stadt C. ihrerseits verpflichtete sich, der Klägerin den Kaufpreis in Höhe von 930.000 DM nebst 9,8 % Zinsen ab Zahlung der Kaufpreisraten zurückzuzahlen. Einen Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige bei Gericht behielt sich die Stadt C. bis zum 11. November 1993 und die Klägerin bis zum 1. November 1993 vor. Dieser Vergleich wurde in der Folgezeit durchgeführt; die Rückzahlung des Kaufpreises seitens der Stadt C. an die Klägerin erfolgte im Jahr 1994. Das FA lehnte den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 4. Januar 1989 durch Bescheid vom 12. September 1995 ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 28. Dezember 1995 mit folgender Begründung als unbegründet zurück: Der hier fragliche Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und der Verkäuferin sei durch den Vergleich vom 21. Oktober 1993 nicht rückgängig gemacht worden, weil es insoweit an der Nämlichkeit der an dem Erwerbsvorgang Beteiligten fehle. Denn eine Rückgängigmachung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Verkäuferin sei nicht erfolgt. Ferner seien die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bereits wegen Überschreitung der in dieser Vorschrift enthaltenen Zwei Jahresfrist nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG seien nicht gegeben, weil ein nur vergleichsweise anerkannter Rechtsanspruch des Wiederkäufers für den von dieser Vorschrift vorausgesetzten Rechtsanspruch nicht ausreiche.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt: Der fragliche Grunderwerbsteuerbescheid unterliege gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG der Aufhebung, weil der Grundstückskaufvertrag vom 23. Dezember 1988 aufgrund eines Rechtsanspruchs der Stadt C. durch Ausübung des Wiederkaufsrechts rückgängig gemacht worden sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt, weil die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs auf einer aus den Umständen zu entnehmenden Anerkennung des Rechts zur Rückgäng...

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