rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Hat der Vollstreckungsschuldner gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Rechtsbehelf eingelegt und diesen begründet, so ist er erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Das gilt nicht, wenn und soweit die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind.
  2. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht berechtigt, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu einem Termin zu laden, der von vornherein erkennbar innerhalb der Rechtsbehelfsfrist liegt.
 

Normenkette

AO § 284 Abs. 1-3, 6

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Streitig ist die gegenüber dem Kläger ergangene Anordnung, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Der Kläger ... befindet sich seit Jahren mit dem Finanzamt (FA) im Streit darüber, ob die Umsätze aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar der Umsatzsteuer unterliegen. Seiner Auffassung nach sei er zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen nicht verpflichtet. Er sei als Rechtsanwalt und Notar weder Unternehmer noch erhalte er die Gebühren für diese Tätigkeit aufgrund eines Leistungsaustausches. Ferner seien die von ihm erhobenen Gebühren verfassungswidrig, da sie nicht kostendeckend seien. Er könne aufgrund der mangelhaften Gebührenstruktur entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers die Umsatzsteuer nicht auf den Endverbraucher abwälzen. Als Notar und Rechtsanwalt habe er nur Verluste erwirtschaftet. Müsse er die Umsatzsteuer an das FA abführen, liege ein enteignungsgleicher Eingriff vor, der sein Existenzminimum gefährde. Das Existenzminimum dürfe aber nicht besteuert werden. Seine Klage auf Anfechtung der Umsatzsteuerfestsetzungen 1994 – 1998 hat das Niedersächsische Finanzgericht ebenso wie eine Klage auf Erlass dieser Umsatzsteuerfestsetzungen mit Urteilen vom 14. Dezember 2000 ... abgewiesen. Die dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden sind erfolglos geblieben. Nach einem erfolglosen Vorverfahren hat der Kläger beim Niedersächsischen Finanzgericht erneut eine Klage erhoben, mit der er den Erlass der Umsatzsteuer 1994 bis 1998 begehrt. Über das unter dem Aktenzeichen ... geführte Verfahren ist noch nicht entschieden worden.

Der Kläger ist ausweislich der beigezogenen Vollstreckungsakten seit 1990 mit der Zahlung seiner Abgaben im Rückstand. Das beklagte FA erhält aufgrund der Pfändung von Tantiemeansprüchen vom 30. Juni 1998 ... unregelmäßige Zahlungen. Eine gegenüber der ... Bank ... am 17. Juli 2001 ausgebrachte Pfändung ist aufgrund von Gegenansprüchen erfolglos geblieben. Am 12. September 2001 betrugen die Abgabenrückstände des Klägers 121.228 DM. Wegen der Zusammensetzung dieser Rückstände im einzelnen wird auf die Aufstellung der Forderungen vom 12. September 2001 (Blatt 16 bis 18 der Vollstreckungsakte Band V) Bezug genommen.

Am 14. September 2001 ordnete das beklagte FA gegenüber dem Kläger die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Maßgabe des § 284 der Abgabenordnung (AO) an. Das FA begründete die Anordnung damit, dass der Versuch, in das bewegliche Vermögen zu vollstrecken, letztmalig am 17. Juli 2001 erfolglos geblieben sei und die weitere Vollstreckung nach seinen Ermittlungen aussichtslos erscheine. Mit der Anordnung verband das FA die Ladung zu dem für den 31. Oktober 2001 anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Den Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsbescheid vom 16. Oktober 2001 als unbegründet zurück ... . Die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 254 AO seien ... erfüllt. Eine am 17. Juli 2001 ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei erfolglos geblieben. Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen verspreche wegen der hohen Vorbelastung keinen, allenfalls einen geringen Erfolg. Da die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung somit nicht ermessensfehlerhaft sei, werde der Einspruch zurückgewiesen. Der für den 31. Oktober 2001 anberaumte Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werde daher nicht aufgehoben.

Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass die der Vollstreckung zugrundeliegenden Umsatzsteuerfestsetzungen rechts- und verfassungswidrig seien. Die gesetzlichen Gebühren der Rechtsanwälte und Notare seien viele Jahre nicht an die Kostensteigerungen angepasst worden. Angesichts nicht mehr kostendeckender gesetzlicher Gebührenordnungen könnte daher die Umsatzsteuer nicht mehr abgewälzt werden. Der Beklagte sei deshalb jedenfalls dazu verpflichtet, die festgesetzte Umsatzsteuer für die Vergangenheit gemäß § 163 AO bzw. § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Wegen des Vorbringens des Klägers im einzelnen wird insoweit auf die Klageschrift vom 15. November 2001 (B...

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