rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung durch einen beurlaubten Beamten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden einem beurlaubten Beamten die Bezüge für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung fortgezahlt, werden sie „für” die Teilnahme an der besonderen Auslandsverwendung gewährt. Hierdurch veranlasste Aufwendungen unterliegen daher dem Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

2. Bei doppelter Haushaltsführung können an Stelle der Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt die Kosten eines bis zu 15-minütigen Telefongesprächs als notwendige Mehraufwendungen abgezogen werden. Die entsprechenden Aufwendungen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

3. Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit als Werbungskosten abziehbar, als sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; WehrpflG § 6a Abs. 2; APlSchG § 1 Abs. 2 S. 1, § 9 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.05.2005; Aktenzeichen VI B 93/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Beamter, der im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6 a des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) in Bosnien und Albanien eingesetzt war, für die Dauer des Einsatzes Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann erzielte als Beamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen besonderer Auslandsverwendungen nach § 6 a WPflG war er in Bosnien und in Albanien stationiert. Während der Dauer dieser Auslandsaufenthalte erhielt er folgende nach § 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreie Leistungen:

- amtlich unentgeltliche Unterkunft

- unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung

- eine Aufwandsvergütung gemäß § 17 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in Höhe von 4,50 DM täglich

- einen Auslandsverwendungszuschlag gemäß § 58 a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. § 8 f des Wehrsoldgesetzes in Höhe von 130,00 DM täglich.

Daneben wurden die Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis weitergezahlt.

Mit der Einkommensteuererklärung machte der Kläger im Zusammenhang mit den besonderen Auslandsverwendungen folgende Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

Verpflegungsmehraufwendungen

Pauschbetrag

72,00 DM

- ab geldwerter Vorteil aus Gemeinschaftsverpflegung

5,85 DM

verbleibender Betrag

66,15 DM

123 Tage à 66,15 DM

8.136,45 DM

+ Telefonkosten anstelle von Familienheimfahrten

17 Gespräche à 33,00 DM

561,00 DM

Summe

8.697,34 DM.

Durch Einkommensteuerbescheid vom 20. Juli 2000 lehnte der Beklagte (das Finanzamt ⦠- FA -) den Abzug mit der Begründung ab, dass Aufwendungen anlässlich von Wehrübungen steuerlich nicht zu berücksichtigen seien.

Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 7. August 2000, mit dem die Kläger geltend machten, dass ein Beamter, dem während der Dauer der Wehrübung das Gehalt weitergezahlt werde, nicht anders als Berufs- und Zeitsoldaten behandelt werden könne, die nach den geltenden Verwaltungsanweisungen entsprechende Mehraufwendungen abziehen könnten, wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 21. November 2000 als unbegründet zurück. Es vertrat die Ansicht, dass die geltend Mehraufwendungen nicht durch die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit veranlasst sei, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung steuerfreier Einkünfte – nämlich des für die Teilnahme an den Wehrübungen gezahlten Wehrsoldes – stehe und daher nach 3 c EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger an der Auffassung festhalten, dass der Ehemann hinsichtlich des Werbungskostenabzuges nicht anders behandelt werden könne als Berufs- und Zeitsoldaten.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 20. Juli 2000 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheides vom 21. November 2000 Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.697,34 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der seiner Einspruchsentscheidung zugrunde liegenden Auffassung fest und führt dazu aus:

Es treffe zu, dass im Ausland eingesetzte Berufs- und Zeitsoldaten Mehraufwendungen der von dem Kläger geltend gemachten Art in dem Verhältnis als Werbungskosten abziehen könnten, in dem die während des Auslandseinsatzes erzielten steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen stünden. Im Fall des Klägers komme ein solcher anteiliger Abzug aber nicht in Betracht, weil er im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz ausschließlich steuerfreie Bezüge nach de...

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