rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis von Buchwertfortführung bei Betriebsaufspaltung und verdeckter Gewinnausschüttung bei Veräußerung eines Grundstücks unter Wert

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Veräußert eine GmbH ihr Betriebsgrundstück an eine neu gegründete GbR, deren Gesellschafter und Beteiligungsverhältnisse mit denen der veräußernden Gesellschaft identisch sind, zu einem Entgelt, das unter dem Verkehrswert liegt, ist in der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Verkehrswert eine vGA zu sehen, sofern betriebliche Gründe für eine verbilligte Überlassung des Grundstücks nicht erkennbar sind.
  2. Die Grundsätze zur Buchwertfortführung bei Betriebsaufspaltung schließen eine vGA nicht aus, da zwischen beiden Instituten kein direkter Zusammenhang besteht.
  3. Bei einer Buchwertfortführung nach Betriebsaufspaltung geht es um die Frage, ob bei Erzielung eines Veräußerungsgewinns die stillen Reserven der Versteuerung zu unterwerfen sind. Bei einer vGA hingegen geht es um das Problem, ob dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Wirtschaftsgut zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis zugewendet worden ist.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1991

 

Tatbestand

Die Beteiligte streiten um den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die Klägerin wurde zum 14. März 1980 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist ... . Im Streitjahr waren am Stammkapital in Höhe von 50.000,00 DM Herr ... A... zu 60 v.H. und Herr ... B... zu 40 v.H. beteiligt. Zu der Firmengruppe A/B gehören weitere Gesellschaften. Bis zum 31. Dezember 1990 war die Klägerin Eigentümerin des mit einer Lagerhalle und dem Bürogebäude bebauten Grundstücks ... .

Mit Wirkung zum 1. Januar 1991 übertrug die Klägerin dieses Grundstück samt Gebäuden auf die neugegründete A... und B... GbR, an der Herr A... zu 60 v.H. und Herr B... zu 40 v.H. beteiligt waren. Die GbR stellte dieses Grundstück als steuerliches Sonderbetriebsvermögen der außerdem gegründeten C... GmbH & Co. KG zur Verfügung, die wiederum mit der Klägerin einen Dienstleistungsvertrag unter anderem über die Überlassung von Büro- und Lagerräumen schloß. Die Übertragung des Grundstücks erfolgte entgeltlich zum Buchwert in Höhe von 1.693.084 DM. Der Ausweis des Grundstücksabgangs bei der Klägerin erfolgte dementsprechend zum Buchwert; die GbR aktivierte das Grundstück mit den Anschaffungskosten in dieser Höhe. Von der Aufdeckung der stillen Reserven wurde abgesehen.

Der ursprüngliche Bescheid über Körperschaftsteuer für 1991, dem die Angaben in der Steuererklärung zugrunde lagen, stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, die Buchwertfortführung sei unzulässig. Die Differenz zwischen unstreitigem Verkehrswert des Grundstücks und dem erzielten Erlös in Höhe des Buchwertes betrage 346.916 DM und stelle eine vGA dar. Mit dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid vom 27.02.1995 erfaßte das FA die hier streitige vGA und stellte die Ausschüttungsbelastung her.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Auch bei der umgekehrten Betriebsaufspaltung, nämlich bei Übertragung eines Wirtschaftsgutes von der Betriebskapitalgesellschaft auf eine Besitzpersonengesellschaft, stehe dem Steuerpflichtigen das Wahlrecht darüber zu, ob eine Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen solle oder nicht. Dieses Wahlrecht sei den Vorschriften der §§ 20 ff. Umwandlungssteuergesetz nachgebildet. An einer gesetzlichen Grundlage fehle es bisher. Voraussetzungen für die Nutzung dieses Wahlrechts im Zuge der Begründung einer Betriebsaufspaltung seien das Vorliegen eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen sowie die Übertragung von Vermögensgegenständen, die zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellten. Diese Voraussetzungen lägen hier unstreitig vor. Bei einer sogenannten normalen Betriebsaufspaltung, nämlich bei Übertragung eines Wirtschaftsgutes von der Besitzpersonengesellschaft auf eine Betriebskapitalgesellschaft, bestehe zweifellos das Wahlrecht. Im umgekehrten Fall müßten ebenfalls die Wirtschaftsgüter steuerfrei auf eine neugegründete Besitzpersonengesellschaft übertragen werden können. Eine Aufdeckung der stillen Reserven wäre nur dann zu fordern, wenn die künftige Besteuerung der im übertragenen Wirtschaftsgutes ruhenden stillen Reserven nicht mehr sichergestellt sei. Hier bliebe das Wirtschaftsgut aber weiter steuerlich verstrickt. Rechtsprechung und Literatur räumten in diesen Fällen das Wahlrecht ein. Die Grundsätze zu den vGA dürften dem nicht entgegen stehen.

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid für 1991 vom 27.02.1995 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 07.08.1995 zu ändern und die Steuer unter Außerachtlassung einer vGA in Höhe von 346.916 DM anderweitig niedriger festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist auf die Begründung des Einspruchsbescheids. Das bei einer normalen Betriebsaufspaltung bestehende Wahlrecht bezü...

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