Entscheidungsstichwort (Thema)

Entnahme von Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmens durch Einbringung zu Buchwerten in eine zusammen mit einem nahen Angehörigen neugegründete (Betriebs-)GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bringt ein Einzelunternehmer unentgeltlich Wirtschaftsgüter in eine BetriebsGmbH ein, ist die Buchwertfortführung zulässig und eine Realisierung der in den eingebrachten Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven durch Ansatz der Teilwerte nicht erforderlich, solange und soweit die Besteuerung der stillen Reserven infolge der Zugehörigkeit der Anteile der BetriebsGmbH zum Betriebsvermögen der GbR als Besitzgesellschaft sichergestellt ist.

2) Bringt ein (vormaliger) Einzelunternehmer Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens seiner Einzelfirma zu Buchwerten in eine zuvor mit seinem Sohn gegründete BetriebsGmbH ein, tätigt er eine Entnahme insoweit, als das eingebrachte Vermögen auf GmbH-Anteile seines Sohnes entfällt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 Sätze 1-2, § 6 Abs. 1, 1 Nr. 4; UmwStG § 20; EStG § 4 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) Wirtschaftsgüter seines vormaligen Einzelunternehmens entnommen hat.

Der Kl. betrieb bis zum 31.12.1992 ein Einzelunternehmen unter der Firma „Präzisionsmechanik … A.”, welches insbesondere vermessungs- und polizeitechnische Artikel herstellte. Zusammen mit seinem Sohn B. gründete er im Wege der Bargründung zum 01.01.1993 die Firma A. Technik GmbH mit einem Stammkapital von 300.000 DM, an dem er selbst zu 60 % und sein Sohn zu 40 % beteiligt war. Am 02.01.1993 veräußerte er das Betriebsvermögen der früheren Einzelfirma unter Zurückbehaltung der Betriebsgrundstücke zum Buchwert an die GmbH. Die Betriebsgrundstücke überließ er der GmbH im Wege der Verpachtung.

Der Beklagte (Bekl.) führte die Veranlagung für das Streitjahr 1993 zunächst antragsgemäß durch. Der Feststellungsbescheid für die Einzelfirma erging 27.12.1994 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

Im Rahmen einer im Herbst 1996 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung in C. vertrat der Betriebsprüfer in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 22.01.1985 (BStBl. I 1985, S. 97) die Auffassung, im Falle einer Betriebsaufspaltung sei eine Gewinnrealisierung anzunehmen, wenn an der neugegründeten Betriebskapitalgesellschaft nahe stehende Personen beteiligt würden, die nicht am Besitzunternehmen beteiligt seien und kein Aufgeld für die ihnen zuwachsenden stillen Reserven zu leisten hätten. Im Streitfall habe der Kl. u.a. das abnutzbare Anlagevermögen zu Buchwerten in die GmbH eingebracht. In diesem Betriebsvermögen seien stille Reserven i.H.v. X. DM enthalten gewesen. In Höhe von Y. DM (40 % von X. DM) sei eine Gewinnrealisierung im vorgenannten Sinne anzunehmen, da der an der Betriebsgesellschaft beteiligte Sohn für die ihm zugewachsenen stillen Reserven kein Aufgeld gezahlt habe.

Das beklagte Finanzamt erließ am 14.11.1997 einen entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1993. Der Kl. legte gegen diesen Bescheid am 25.11.1997 Einspruch ein, den der Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.1998 als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit der am 18.12.1998 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er ist weiterhin der Auffassung, die erstmalige Beteiligung eines nahen Angehörigen an der neugegründeten Betriebs-GmbH ziehe keine Aufdeckung stiller Reserven nach sich. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 17.04.1999 Bezug genommen.

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Der Kl. beantragt,

den Änderungsbescheid vom 14.11.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.1998 dergestalt zu ändern, dass ein um Y. DM niedrigerer Gewinn festgestellt wird.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der EE.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 FGO), ist nicht begründet.

Der Bekl. hat mit Änderungsbescheid vom 12.11.1997 und EE vom 20.11.1998 zutreffend entschieden, dass der Kl. mit der Einbringung des beweglichen Betriebsvermögens seiner Einzelfirma zu Buchwerten in die zuvor mit seinem Sohn B. gegründete GmbH eine Entnahme insoweit getätigt hat, als das eingebrachte Vermögen auf GmbH-Anteile seines Sohnes entfällt. Der Kl. hat mit dieser Handlung 40 % des beweglichen Anlagevermögens seiner Einzelfirma für betriebsfremde Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG entnommen.

Wird ein bisher einheitliches gewerbliches Unternehmen in der Weise aufgeteilt, dass ein Teil des Betriebsvermögens auf die Betriebsgesellschaft übertragen wird und mindestens eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen beim nunmehrigen Besitzunternehmen verbleibt, aber dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassen wird, handelt es sich, sofern die Voraussetzungen der persönlic...

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