Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen, unter denen ein Bauunternehmen in Luxemburg eine Betriebsstätte unterhält

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Auslegung des Begriffs Betriebsstätte sind die Grundsätze des deutschen Steuerrechts maßgebend, auch wenn sich die Betriebsstätte im Ausland befindet.
  2. Bauausführungen oder Montagen sind als Betriebsstätte anzusehen, wenn mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Bauausführungen oder Montagen länger als 6 Monate dauern.
  3. Montagen im Sinne des § 12 AO sind Arbeiten, durch die einzelne Teile zu einem einheitlichen Ganzen zusammengefügt werden.
 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 S. 3, § 9 Nr. 3; AO § 12 Nr. 8

 

Streitjahr(e)

1991, 1992, 1993, 1994, 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen I R 4/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in den Streitjahren der Gewerbesteuer unterliegt.

Der Kläger führte in den Streitjahren ein Einzelunternehmen, welches damit befasst war, für Telefongesellschaften moderne Leitungsnetze aufzubauen. Für die neu zu verlegenden Telefonleitungen wurden von einem Tiefbauunternehmen Schächte ausgehoben und die Telefonkabel verlegt. Es war Sache des Klägers, die Kabel miteinander zu verbinden und von dem öffentlichen Leitungsnetz die Hausanschlüsse für die einzelnen Abnehmer zu erstellen sowie die Verteilerkästen in den einzelnen Häusern einzubauen.

In den Streitjahren war der Kläger, abgesehen von einem im Jahre 1991 in H. durchgeführten Auftrag ausschließlich in Luxemburg tätig. Sein Büro unterhielt er in S. in einem größeren Raum im Obergeschoss des Einfamilienhauses des Klägers und seiner Ehefrau. Dort wurden auch die Büroarbeiten von der im Unternehmen des Klägers angestellten Ehefrau erledigt.

Grundlage der Tätigkeit des Klägers in Luxemburg waren verschiedene Verträge, die er mit der dortigen Fernmeldegesellschaft jeweils nach erfolgter Ausschreibung in Luxemburg abschloss. Diese Verträge wurden jeweils für bestimmte Baubezirke über eine bestimmte Bausumme geschlossen. Die Fernmeldegesellschaft in Luxemburg erstellte zum Zwecke der Ausschreibung eine detaillierte Leistungsbeschreibung der durchzuführenden Arbeiten. Für jede der dort aufgeführten Leistungen kalkulierte der Kläger sodann einen Einheitspreis. Diese Kalkulation führte der Kläger in Luxemburg durch, geschrieben wurde das Angebot in dem Büro in S. Der Vertrag selbst wurde wiederum in Luxemburg geschlossen.

Der Kläger arbeitete aufgrund der abgeschlossenen Verträge in mehreren Baubezirken gleichzeitig, da die Arbeiten in einem Baubezirk nicht in einem Zug, sondern nur nach Fortschritt der zugleich durchgeführten Tiefbau- und Straßenbauarbeiten ausgeführt werden konnten. Die Abwicklung eines Vertrages für einen Baubezirk dauerte im Durchschnitt etwa zwei Jahre. Die Baustellen an denen der Kläger jeweils zu arbeiten hatte, wurden ihm täglich von Mitarbeitern des Fernmeldeunternehmens zugewiesen.

Die Arbeiten im einzelnen führte der Kläger nach Plänen durch, die er von dem Fernmeldeunternehmen ausgehändigt erhalten hatte. Nach Abschluss der Arbeiten gab der Kläger die Baupläne zurück, an Hand derer ein Angestellter der Post die Aufmaße der Arbeiten errechnete. Aufgrund dieser Berechnungen erstellte der Kläger dann jeweils die Rechnungen.

Für die Arbeiten in Luxemburg beschäftigte der Kläger etwa vierzehn Mitarbeiter. Er und seine Mitarbeiter fuhren regelmäßig Montags nach Luxemburg und kehrten Freitags nach S. zurück. Nur in Ausnahmefällen, wenn Störungen zu beheben waren, arbeitete der Kläger auch am Wochenende in Luxemburg.

Das für die Arbeiten notwendige Material wurde von der Auftraggeberin gestellt, die jeweiligen Baufahrzeuge und das erforderliche Werkzeug stellte der Kläger. Zum Abstellen der Fahrzeuge und des Werkzeugs mietete der Kläger in Luxemburg eine Halle an.

Das Finanzamt erteilte für die Streitjahre gegenüber dem Kläger Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag, in denen es die erklärten Gewinne des Klägers zugrunde legte.

Nach einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung erteilte das Finanzamt für die Streitjahre geänderte Bescheide. Hiergegen wendet sich der Kläger nach erfolglos gebliebenen Vorverfahren mit der Klage.

Er vertritt die Auffassung, dass er in den Jahren 1992 bis 1995 im Inland keinen Gewerbebetrieb unterhalten habe, da sich die Betriebsstätte seines Unternehmens in Luxemburg befunden habe. Für 1991 seien nur die im Inland erzielten Einkünfte als Gewerbeertrag zu erfassen.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide über die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge .......... geändert durch die Bescheide vom .............., jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom .......... dahingehend zu ändern, dass die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge ............. auf DM 0,-- und für 1991 auf DM .......... festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Kläger in Luxemburg keine Betriebsstätte unterhalten habe. Die Einkünfte des Klägers ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge