Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang zur Tonnagebesteuerung und Fremdwährungsverbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird Gewinnermittlung nach der Tonnage beantragt, ist im Übergangsjahr, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung vorangeht, für jedes WG, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.
  2. Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften auch einheitlich festzustellen.
  3. Beim Übergang zur Tonnagebesteuerung fließen auch Fremdwährungsverbindlichkeiten in Höhe der Differenz zwischen Buch- und Teilwert in den Unterschiedsbetrag ein.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 5a; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des gesondert und einheitlich festzustellenden Unterschiedsbetrages beim Übergang zur Tonnagebesteuerung nach §§ 180 I Nr. 2 a AO, 5 a IV EStG.

Die Klägerin wurde im Jahre 1999 gegründet. Sie hat eine Komplementärin, die Fa. M Beteiligungs GmbH, und eine Vielzahl von Kommanditisten. Eine ihrer Kommanditisten ist die Fa. K-Treuhand GmbH, die bei der Gründung nur mit einen Kommanditanteil von 5.000 DM beteiligt war. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist die K-Treuhand GmbH jedoch berechtigt, ihre Einlage bis zu einem Betrag von 16.800.000 DM zu erhöhen. Wie es im Gesellschaftsvertrag weiter heißt, hielt die K Treuhand GmbH die Einlage nur treuhänderisch für Treugeber, mit denen sie Treuhandverträge abschloss und nach deren Weisungen sie handelte. Nach den jeweiligen Treuhandverträgen konnte der Treugeber das Treuhandverhältnis jederzeit beenden mit der Folge, dass er als Kommanditist ins Handelsregister eingetragen wurde. Im Falle einer derartigen Beendigung sollte das Vertragsverhältnis als Verwaltungstreuhand fortgeführt werden. Die K-Treuhand GmbH betreute in diesem Fall die Kommanditbeteiligung des ehemaligen Treugebers.

Gegenstand der Gesellschaft der Klägerin ist der Erwerb und Betrieb des Containerschiffes MS „A „ sowie aller damit zusammenhängender Geschäfte.

Der Bau des Schiffes wurde bereits vor der Gründung der Klägerin zu einem Preis von 26,5 Mio. DM bei einer deutschen Werft in Auftrag gegeben. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klägerin ein Darlehn von 16 Mio. DM bei einem Bankenkonsortium auf. Nach dem Darlehnsvertrag konnte die Klägerin die Darlehnssumme teilweise auch in Fremdwährungen in Anspruch nehmen. Ende 2000 wurde das Schiff ausgeliefert und verchartert.

Im Februar 2003 beantragte die Klägerin die Gewinnermittlung nach § 5 a EStG (Tonnagebesteuerung) zum 1. 1. 2003. Daraufhin stellte das Finanzamt den Unterschiedsbetrag auf den 31.12.2002 nach § 5 a Abs. IV EStG durch Bescheid vom 18.04.2005 mit …. € einheitlich und gesondert fest. In diesem Betrag sind Unterschiedsbeträge für Fremdwährungsverbindlichkeiten in US $, in Japanischen Yen und in Schweizer Franken in Höhe von ……. € enthalten. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO. Am 03.05.2005 beantragte die Klägerin die Änderung dieses Bescheides und die Reduzierung des Unterschiedsbetrages um die Fremdwährungsverbindlichkeiten. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit weiterem Bescheid vom 13.05.2005 ab.

Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der sie eine Reduzierung des Unterschiedsbetrages um die Unterschiedsbeträge aus den Fremdwährungsverbindlichkeiten erstrebt. Zur Begründung trägt sie vor, dass nach dem Wortlaut der Norm des § 5 a Abs. IV EStG die Feststellung des Unterschiedsbetrags nur für Wirtschaftsgüter vorgesehen sei, die unmittelbar dem Betrieb des Handelsschiffes dienten. Die streitigen Fremdwährungsverbindlichkeiten seien jedoch keine Wirtschaftsgüter. Wirtschaftsgüter in diesem Sinne könnten immer nur positive Wirtschaftsgüter sein, nicht aber negative wie Verbindlichkeiten. Außerdem dienten die Fremdwährungsverbindlichkeiten auch nicht „unmittelbar” – wie es § 5 a Abs. IV EStG verlange – dem Betrieb des Schiffes. Für den Betrieb des Schiffes im internationalen Handelsverkehr sei es völlig unerheblich, ob es durch Eigen- oder Fremdkapital finanziert worden sei. Es könne auch nicht angehen, dass der Unterschiedsbetrag nur deshalb erhöht werde, weil sie – die Klägerin – die Fremdwährungsverbindlichkeiten aufgenommen habe, während eine Erhöhung unterbleibe, wenn das benötigte Kapital von ihren Gesellschaftern aufgebracht worden wäre. Zudem entfielen nach der Mittelherkunft- und Mittelverwendungsrechnung des Eigen- und Fremdkapitals nur 81,7 % der Gesamtinvestitionen auf das Schiff, der Rest auf Bauzeitzinsen und Gründungskosten.

Im Laufe des Klageverfahrens hat das Finanzamt den angefochtenen Bescheid im Anschluss an eine Betriebsprüfung geändert. Nach Einschätzung des Prüfers beruhte der bisherige Ansatz für die Erfassung des Teilwerts der Verbindlichkeiten in Schweizer Franken nur auf üblichen Wechselkursschwankungen. Er vertrat unter Hinweis auf § 6 Abs...

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