rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erleichterung bei der Vermögensbindung einer Stiftung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Bezeichnung des Verwendungszwecks in der Satzung muss aufgrund der Umschreibung der Zweckbestimmung die Prüfung ermöglichen, ob die Vermögensbindung den materiellen Erfordernissen entspricht. Das erfordert entweder die Angabe einer bestimmten namentlich genannten Empfängerkörperschaft, die das Vermögen ausschließlich zu eigenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet oder die unmissverständliche Angabe eines konkreten gemeinnützigen Verwendungszwecks.
  2. Die bloße Verpflichtung in der Satzung zur Vermögensauskehrung an eine beliebige Körperschaft, die steuerbegünstigt sein soll, ohne dass sich der Satzung weder eine bestimmte Empfängerkörperschaft noch ein konkreter Verwendungszweck entnehmen lässt, reicht nicht aus.
  3. Enthält eine Satzung keine Bestimmung über den Vermögensanfall bei Wegfall des bisherigen Stiftungszwecks und beschränkt sich die satzungsmäßige Vermögensbindung auf einzelne Alternativen des § 61 Abs. 1 AO, ist die formelle Satzungsmäßigkeit nicht erfüllt.
 

Normenkette

AO § 55 Abs. 1 Nr. 4, §§ 60-62

 

Streitjahr(e)

1998, 1999

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versagung der Anerkennung der Klägerin als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO).

Die kinderlosen Eheleute K haben am 02.02.1995, Urkunde Nr. 50/1995 des Notars E, sich gegenseitig zu Alleinerben und die K Stiftung als Schlusserbin nach dem Längstlebenden eingesetzt. Frau K verstarb nach ihrem Ehemann am 23.10.1998. Das Testament wurde am 19.11.1998 eröffnet. Zum Testamentsvollstrecker bestellten die Erblasser testamentarisch Rechtsanwalt J. Auf seinen Antrag vom 09.11.1998 wurde das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 04.12.1998 am 05.01.1999 erteilt.

Nach der dem Testament beigefügten Satzung der Erblasser ist Zweck der Stiftung nach § 2 Abs. 2, „in Steuerfragen von grundsätzlicher Bedeutung die Einholung von Sachverständigengutachten zu ermöglichen. Es soll vermieden, dass Steuerpflichtige sich mit einer für sie ungünstigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung abfinden, weil sie das Kostenrisiko nicht tragen wollen. Es soll auch vermieden werden, dass Steuerrechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung von kompetenten Steuerrechtlern allein wegen eines zu geringen Streitwertes nicht vertreten werden.

Bei Erstattung eines positiven Gutachtens hat die Stiftung die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn rechtskräftig gegen den Steuerpflichtigen entschieden werden sollte.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, soll nicht kleinlich und engherzig verfahren werden.”

Wegen der weiteren Einzelheiten der Stiftungssatzung wird auf die Satzung (Bl. 21 ff. FGA) verwiesen. Eine Vermögensbindung erfolgte lediglich hinsichtlich der Auflösung oder Aufhebung in der Weise, dass das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Eine Körperschaft oder ein bestimmter Zweck wurde nicht benannt. Eine Bestimmung für den Fall des Wegfalls des Zwecks fehlt.

Der Testamentsvollstrecker beantragte mit Schreiben vom 25.01.1999 bei der zuständigen Bezirksregierung die Genehmigung der Stiftung auf der Grundlage der von den Erblassern unterzeichneten Satzung. Die Genehmigungsbehörde ging davon aus, dass nach der testamentarischen Verfügung noch keine Stiftung errichtet worden sei, da durch die Erblasser Testamentsvollstreckung bis zur rechtswirksamen Errichtung der Stiftung angeordnet worden war. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine gemeinnützigen Zwecken dienende Stiftung nur genehmigungsfähig sei, wenn durch eine Stellungnahme des Finanzamtes oder eine vorläufige Bescheinigung die (bevorstehende) Anerkennung als gemeinnützig nachgewiesen werde. Neben der Aufforderung zu weiteren Erläuterungen hinsichtlich der hinreichenden Mittel zur Zweckerfüllung fügte die Behörde eine Auflistung der änderungs- und ergänzungsbedürftigen Punkte der Satzung bei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bezirksregierung vom 17.02.1999 (Bl. 35 ff. FGA) Bezug genommen.

Am 01.03.1999 beantragte der Testamentsvollstrecker die Anerkennung der Klägerin als gemeinnützige Stiftung. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 06.05.1999 zur Satzung der Klägerin Stellung. Dabei ging er davon aus, dass sowohl der angestrebte Zweck nicht förderungswürdig sei als auch formelle Mängel bestünden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten (Bl. 45 ff. FGA) verwiesen.

Mit Schreiben vom 26.05.1999 wies die Genehmigungsbehörde darauf hin, dass der Zweck der Stiftung nicht deutlich genug formuliert und aus der Satzung die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zu streichen sei, da eine Anerkennung durch die Finanzverwaltung nicht konkret in Aussicht stehe. Nach Aufnahme dieser Änderungen errichtete der Testamentsvollstrecker durch Stiftungsgeschäft vom 19.07.1999 die K Stiftung mit der geänderten...

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