rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines Hochschullehrers im häuslichen Arbeitszimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu der Frage, wann ein häusliches Arbeitszimmer bei einem Stpfl., der seine berufliche Tätigkeit teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, Mittelpunkt i. S. der Abzugsbeschränkung ist.
  2. Wo dieser Schwerpunkt liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit des Stpfl. festgestellt werden; dem zeitlichen Umfang der Nutzung kommt im Rahmen dieser Wertung nur indizielle Bedeutung zu.
  3. Bei einem Hochschulprofessor, der Vorlesungen und Seminare hält sowie Prüfungen abnimmt, prägen diese in der Universität stattfindenden Veranstaltungen die Tätigkeit qualitativ in erheblichem Umfang; allein deshalb schon kann das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit sein. Das gilt selbst dann, wenn der Stpfl. für diese Veranstaltungen weniger Zeit aufwendet als für die übrigen Tätigkeiten.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.06.2010; Aktenzeichen VI B 18/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin erzielte im Streitjahr (2005) als Universitätsprofessorin im Fachbereich X der Universität Y Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie wohnte in Z. Dort bewohnte sie eine Mietwohnung zur Größe von …. qm. In der Wohnung unterhielt die Klägerin ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von ….. qm. Die Aufwendungen der Klägerin für die Wohnung einschließlich Nebenkosten beliefen sich im Streitjahr auf insgesamt …… €.

Für das Sommersemester 2005, das vom 1. April bis zum 30. September 2005 dauerte, war der Klägerin ein Forschungsfreisemester bewilligt und von ihr auch in Anspruch genommen worden. Das Forschungsfreisemester beinhaltete die Freistellung von allen Lehr– und Selbstverwaltungsverpflichtungen. Prüfungen oder dringendste Kommissionstermine, etwa Berufungsverfahren, wurden in der Regel von den zur Forschung Freigestellten aus Gründen der Kollegialität aber nicht verschoben.

Die Klägerin übte im Streitjahr vor Antritt des Forschungsfreisemesters und nach dessen Abschluss neben ihrer Forschungstätigkeit auch Lehr– und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hochschullehrerin an der Universität aus. Im Rahmen dieser Tätigkeiten war sie an ein bis zwei Tagen pro Woche an der Universität anwesend. Dort stand ihr ein Büro zur Verfügung. Ihre Forschungstätigkeit vor, während und nach dem Forschungsfreisemester verrichtete die Klägerin in ihrem häuslichen Arbeitszimmer. Dort bereitete sie auch ihre Lehr– und Prüfungstätigkeit vor. Außerdem korrigierte sie dort Prüfungsarbeiten.

Die Klägerin verfügte in ihrer Wohnung in Z über einen ISDN–Telefonanschluss und über einen Internetzugang. Über den ISDN–Telefonschluss standen ihr drei Rufnummern zur Verfügung. Für den ISDN–Telefonanschluss wandte die Klägerin im Streitjahr Grundgebühren in Höhe von ….. € auf. Die Gebühren für Telefongespräche unter der Rufnummer XXX/XXXX betrugen im Streitjahr ….. €. Für Auslandsgespräche wandte die Klägerin im Streitjahr …… € auf. Die Internet–Kosten betrugen …… €.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von …… € sowie Telefon– und Internetkosten in Höhe von ….. € geltend. Hinsichtlich der Telefonkosten setzte sie dabei die Hälfte der Grundgebühren, die auf die Telefonnummer XXX/XXXX entfallenden Gesprächsgebühren und die Gesprächsgebühren für die Auslandsgespräche an. Die Internet–Kosten machte die Klägerin in voller Höhe geltend.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) berücksichtigte demgegenüber nur Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 €. Telefon– und Internetkosten erkannte das FA in Höhe von insgesamt 240 € als Werbungskosten an.

Die Klägerin legte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies. Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin habe nicht im häuslichen Arbeitszimmer gelegen. Die Aufgaben der Klägerin als Hochschulprofessorin hätten sich auf die Forschung, die Lehre und sonstige mit der Tätigkeit als Hochschullehrerin im Zusammenhang stehende Verwaltungsaufgaben erstreckt. Zwar habe die Klägerin im häuslichen Arbeitszimmer ihre Forschungen betrieben und Arbeiten erledigt, die im Rahmen der Lehrtätigkeit angefallen seien, wie z.B. die Vorbereitung der Vorlesungen und Prüfungen sowie die Korrektur von Prüfungsarbeiten. Gleichwohl hätten auch die in der Universität stattfindenden Lehrveranstaltungen einen die Berufstätigkeit der Klägerin als Hochschulprofessorin prägenden Schwerpunkt dargestellt. In qualitativer Hinsicht hätten Vorlesungen, Seminare und die Abnahme von Prüfungen eine erhebliche Bedeutung für die Berufstätigkeit der Klägerin. Sie würden die Leistungen der Klägerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit wesentlich prägen. Die Annahme eines qualitativen Schwerpunkts der Berufstätigkeit in de...

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