Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsstätte nur bei mieterähnlicher Rechtsposition des Nutzenden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Betriebsstätte liegt nur vor, wenn einem Stpfl. Räume zur ständigen Benutzung zur Verfügung stehen, über die er nicht nur eine vorübergehende Verfügungsmacht besitzt. Der Nutzende muss eine mieterähnliche Rechtsposition innehaben, die ihm nicht ohne weiteres entzogen werden kann.
  2. Die bloße Mitbenutzungsmöglichkeit von bestimmten Räumen und Einrichtungen begründet für sich genommen noch keine Betriebsstätte.
 

Normenkette

InvZulG § 2; AO §§ 12-13

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen III R 2/06)

BFH (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen III R 2/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahr 1996 im Fördergebiet eine Betriebsstätte unterhielt.

Der nach dem Streitjahr verstorbene Ehemann und Rechtsvorgänger der Klägerin betrieb im Streitjahr ein Fuhrunternehmen in X (alte Bundesländer).

Er schaffte im Streitjahr einen Sattelschlepper für ca. 150.000 DM an. Den Sattelschlepper einschließlich eines bei ihm angestellten Fahrers überließ er der X-GmbH (im Folgenden X) mit Sitz in den neuen Bundesländern, die den Sattelschlepper in Z. (= Fördergebiet) einsetzte. Die X war eine 100%-ige Tochter der F-GmbH (im Folgenden F) mit Sitz in den alten Bundesländern (im Folgenden F), an der der verstorbene Ehemann der Klägerin sowie andere Fuhrunternehmer beteiligt waren, die ebenfalls Fahrzeuge an die X überließen. Die F war von ortsansässigen Fuhrunternehmern gegründet worden.

Die X selbst verfügte über keine eigenen Fahrzeuge. Sie wurde zu dem Zweck gegründet, die Fahrzeuge der Gesellschafter der F ohne eigenes Haftungsrisiko in den neuen Bundesländern einzusetzen. Hierzu mietete sie Büroräume und eine größere Freifläche als Parkplatz für die eingesetzten Fahrzeuge an. Die Fuhrunternehmer stellten ihre Fahrzeuge jeweils auf einem freien Platz auf der Freifläche ab. Die X schrieb die von ihr erzielten Umsätze den jeweiligen Eigentümern der Fahrzeuge unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 5 - 6% des Fuhrlohnes gut. Aus den Bearbeitungsgebühren beglich die X ihre Aufwendungen, insbesondere die Büromieten und Geschäftsführergehälter. Der Ehemann der Klägerin trug hingegen die Aufwendungen für den Fahrer und den Sattelschlepper. Die Miete für die angemietete Freifläche stellte die X den Eigentümern der Fahrzeuge zusätzlich - entsprechend der tatsächlichen Nutzung - anteilig in Rechnung. Eine schriftliche Vereinbarung der Fuhrunternehmer mit der X über ein Mitnutzungsrecht an den Flächen bestand nicht.

Das Finanzamt bewilligte im Jahre 1997 zunächst Investitionszulage i.H.v. 7.530 DM unter Vorbehalt der Nachprüfung, hob den Bescheid aber im Oktober 1998 aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts auf, nach deren Inhalt der Ehemann der Klägerin im Fördergebiet keine Betriebsstätte unterhalten habe.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei investitionszulagenberechtigt. Ihr verstorbener Ehemann habe im Fördergebiet eine Betriebsstätte unterhalten. Die Niederlassung in Z verfüge über einen Fuhrpark, angemietete Flächen sowie Personal und unterhalte Kontakte zu regionalen Kunden und Auftraggebern. Außerdem erstelle die X eine eigene Buchführung; der Zahlungsverkehr werde zudem über ein separates Bankkonto abgewickelt. Da der verstorbene Ehemann der Klägerin und die anderen Fuhrunternehmer die Miete für das Büro sowie die Personalkosten der X getragen hätten, seien er und die anderen Fuhrunternehmer verfügungsberechtigt über die Flächen gewesen. Die Fuhrunternehmer hätten nach Z jederzeit eigene Angestellte zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben schicken und die jeweils freien Büro- sowie Freiflächen nutzen können. Jeder Fuhrunternehmer habe als Mitberechtigter grundsätzlich das Recht gehabt, die gesamte Fläche in Anspruch zu nehmen, zumal die Fläche ausreichend für alle Fuhrunternehmer gewesen sei. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe in Z zudem ein Gewerbe angemeldet.

Der Sattelschlepper sei auch der Betriebsstätte in Z zuzurechnen. Die X habe nämlich selbst Aufträge akquiriert und die Fahrzeuge der Fuhrunternehmer zu den jeweiligen Kunden geschickt.

Die Klägerin beantragt,

den Rückforderungsbescheid über Investitionszulage vom 18.11.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und ist weiterhin der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Investitionszulage. Ihr Ehemann habe im Fördergebiet keine Betriebsstätte unterhalten.

Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage, ob der Ehemann der Klägerin im Fördergebiet eine Betriebsstätte unterhielt, durch Vernehmung des Zeugen S (Geschäftsführer der F). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2005 verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Ste...

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