Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gesonderte Zuordnung eines Darlehens zum betrieblich genutzten Gebäudeteil, wenn Darlehenssumme und Teilkaufpreis nicht deckungsgleich sind

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Dient ein Gebäude sowohl dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Tilgung des Kaufpreises jenes Gebäudeteiles verwandt, das der Einkünfteerzielung dient, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig im Verhältnis der Einkunftszwecken dienenden Gebäudeteile zur Gesamtfläche als Werbungskosten abziehbar.
  2. In vollem Umfang sind die Schuldzinsen zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. den einheitlichen Kaufpreis auf die jeweils eigenständige Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteile aufteilt und ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet.
  3. Stimmen Darlehenssumme und Anschaffungskosten betragsmäßig nicht überein, scheidet eine gesonderte Zuordnung aus. Diese erfordert die Deckungsgleichheit von Teilanschaffungskosten und Darlehen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1991, 1992, 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen IX R 58/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes aufgenommene Darlehen separat den fremdvermieteten und privat genutzten Flächen zugeordnet werden können, wenn die Darlehenssummen nicht mit den jeweiligen Flächenanteilen übereinstimmen.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Beide sind Ärzte und erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Juni 1990 erwarb der Ehemann das Wohn- und Praxisgebäude G, Mstraße, zum Kaufpreis von 449.000,- DM. In § 1 des Kaufvertrages wird bezüglich des Kaufpreises weiter ausgeführt: „Hiervon entfallen auf den gewerblich genutzten Anteil 40 %, mithin 179.600,- DM, und auf den privat genutzten Anteil der weitergehende Betrag von 269.400,- DM.” Diese Kaufpreisaufteilung entspricht in etwa dem Flächenverhältnis von Wohn- zu Praxisräumen von 60:40. Die Praxisräume vermietete der Kläger sodann an seine Ehefrau.

Im Zusammenhang mit dem Gebäudeerwerb nahm der Kläger drei Darlehen bei der E-bank auf, und zwar das Darlehen 322 169 570 über 206.000,- DM, das Darlehen 322 169 571 über 200.000,- DM und das Darlehen 322 169 572 über 43.000,- DM. Dabei ordnete er die Darlehen mit der Endziffern 571 und 572 ausschließlich dem privat genutzten Gebäudeteil und das Darlehen mit der Endziffer 570 überwiegend der Praxis zu.

Die Darlehen mit den Endziffern 571 und 572 wurden bis August 1990 bzw. Februar 1991 vollständig getilgt, das Darlehen mit der Endziffer 570 im Mai 1991 auf einen Betrag von 125.000,- DM zurückgeführt. Im Jahre 1991 zahlte der Kläger Darlehenszinsen in Höhe von 10.079,- DM auf das Darlehen mit der Endziffer 570 und 363,- DM auf das Darlehen mit der Endziffer 572, im Jahre 1992 Zinsen in Höhe von 9.179,- DM auf das verbliebene Darlehen.

Der Kläger machte die Darlehenszinsen für das Darlehen 322 169 570 in den Veranlagungszeiträumen 1991 und 1992 bei seinen Vermietungseinkünften jeweils in voller Höhe als Werbungskosten geltend.

Der Beklagte veranlagte die Kläger zur Einkommensteuer 1991 und 1992 zunächst im wesentlichen erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der Zeit vom 2. - 13. März 1995 fand bei den Klägern eine Außenprüfung statt. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass eine getrennte Zuordnung der Darlehen auf die verschiedenen Nutzungsbereiche des Gebäudes nicht möglich sei. Die Darlehenszinsen könnten nur entsprechend dem Anteil der vermieteten Gebäudeflächen an der Gesamtfläche, mithin zu 40 %, als Werbungskosten berücksichtigt werden. Für das Jahr 1991 könnten deshalb nur 4.177,- und für das Jahr 1992 3.671,- DM in Abzug gebracht werden.

Dementsprechend änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 7. Juni 1995 die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992.

Für das Jahr 1993 erfolgte zunächst wiederum eine erklärungsgemäße Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Vorlage einer Zinsbescheinigung nahm der Beklagte entsprechend den Vorjahren eine Kürzung der Darlehenszinsen von 11.018,- DM um 60 % vor und erließ unter dem Datum des 9. Dezember 1996 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1993. Die Einsprüche gegen die Änderungsbescheide 1991 - 1993 blieben ohne Erfolg.

Nach Auffassung der Kläger ist eine getrennte Zuordnung der Darlehen möglich, weil bereits im Kaufvertrag eine Aufteilung der Kaufpreisschuld auf den vermieteten und den eigengenutzten Gebäudeteil vorgenommen worden sei. Die Darlehenssummen entsprächen deshalb nicht exakt den Kaufpreisanteilen für die Gebäudeteile, weil die Darlehensverträge vor Abschluss des Kaufvertrages und zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden seien, als der Verkäufer noch eine höhere Kaufpreisforderung gestellt haben. Die Kläger stammten aus den neuen Bundesländern und seien s...

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