Leitsatz

Finanziert ein Steuerpflichtiger die Anschaffung eines Gebäudes, das nicht nur der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der nichtsteuerbaren Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes verwendet. Werden die Darlehensmittel nur teilweise zur Tilgung des Kaufpreises jenes Gebäudeteils verwandt, der der Einkünfteerzielung dient, sind die für den Kredit entrichteten Schuldzinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.

 

Sachverhalt

Ein Ehemann erwarb ein Wohn- und Praxisgebäude zum Kaufpreis von 449 000 DM. In § 1 des Kaufvertrags wird bezüglich des Kaufpreises weiter ausgeführt, dass auf den gewerblich genutzten Anteil 40 %, mithin 179 600 DM entfallen, und auf den privat genutzten Anteil der weitergehende Betrag von 269 400 DM. Diese Kaufpreisaufteilung entspricht in etwa dem Flächenverhältnis von Wohn- zu Praxisräumen von 60:40. Die Praxisräume vermietete der Steuerpflichtige an seine Ehefrau, die Wohnräume wurden selbst genutzt. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Steuerpflichtige drei Darlehen über insgesamt 449 000 DM auf. Zwei Darlehen über insgesamt 243 000 DM ordnete er dem privat genutzten Gebäudeteil und ein Darlehen über 206 000 DM überwiegend der Praxis zu.

 

Entscheidung

Das FG ist der Auffassung, dass die gesonderte Zuordnung des Darlehens über 206 000 DM zu den Anschaffungskosten für die Praxisräume daran scheitere, dass Darlehenssumme und Anschaffungskosten betragsmäßig nicht übereinstimmen. Da die Darlehenssumme von 206 000 DM die Anschaffungskosten von 179 600 DM übersteigt, muss das Darlehen auch der Finanzierung des zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils gedient haben. Damit fehlt es an einer eindeutigen Zuordnungsentscheidung. Das FG ließ die Darlehenszinsen nur entsprechend dem Anteil der vermieteten Gebäudeflächen an der Gesamtfläche, mithin zu 40 % als Werbungskosten, zum Abzug zu.

 

Hinweis

Nach der Rechtsprechung des BFH muss die Zuordnung der Darlehen zu den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen genau durchgeführt werden (BFH, Urteil v. 9.7.2002, BStBl 2003 II S. 389). Ob vorliegend die vom Steuerpflichtigen vorgenommene Darlehenszuordnung ausreicht, um den vollen Schuldzinsenabzug des Darlehens über 206 000 DM zu erreichen, soweit damit die Praxisräume finanziert wurden, muss nun der BFH entscheiden. Der Steuerpflichtige hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 58/03).

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.09.2003, 1 K 10521/00

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