Entscheidungsstichwort (Thema)

Behindertenpauschbetrag bei Minderbehinderung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Bewilligung des Behinderpauschbetrages nach § 33b Abs. 2 EStG.
  2. Einem Leicht- oder Minderbehinderten ist ein Behindertenpauschbetrag nur zu gewähren, wenn ihm wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder laufende Bezüge zustehen.
  3. Die Norm schränkt den pauschalierten Ansatz typischer, als außergewöhnliche Belastung anzusehende Aufwendungen Behinderter auf diejenigen Fälle ein, in denen gesetzliche Leistungen aus der beschädigten Versorgung gezahlt werden, d.h. ein Aufwand wird typisierend nur unterstellt, wenn die gesetzliche Leistungspflicht der öffentlichen Hand an eine bestimmte Schädigung des Versorgungsberechtigten anknüpft und auf dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges beruht.
  4. Erwerbsunfähigkeitsrenten, die an behinderte Bezieher gezahlt werden, werden im Hinblick auf eine vorangegangene – aktive – Arbeitnehmertätigkeit gewährt und stellen daher keine wegen der Behinderung aufgrund gesetzlicher Vorschriften gezahlte Rente dar.
 

Normenkette

EStG § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a

 

Streitjahr(e)

1998

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung eines Behindertenpauschbetrags nach § 33 b Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 den Abzug eines die Klägerin betreffenden Behindertenpauschbetrags nach einem Grad der Behinderung von 30 v. H.

Zum Nachweis der Voraussetzungen legten sie einen Auszug des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts vom 18.01.1999 vor, in dem der Grad der Behinderung mit 30 v. H. ausgewiesen ist.

Der Beklagte (das beklagte Finanzamt) gewährte den Pauschbetrag nicht, weil der Grad der Behinderung weniger als 50 v. H. betrage, wegen der Behinderung kein Anspruch auf Rente oder andere Bezüge bestehe, und die Behinderung auch nicht zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe noch auf einer typischen Berufskrankheit beruhe.

Im Einspruchsverfahren legten die Kläger schließlich einen Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 17.02.2000 vor, nach dessen Inhalt die Klägerin zwar aufgrund verspäteter Antragstellung erst seit dem 01.12.1999 Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, die Anspruchsvoraussetzungen allerdings bereits ab dem 30.11.1998 vorgelegen haben.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, zwar erhielten auch Behinderte mit einem Grad der Behinderung von unter 50 v. H., aber mit einem Anspruch auf eine gesetzliche Rente wegen der Behinderung den Pauschbetrag, indes seien nach der Rechtsprechung an den Nachweis der Ursächlichkeit der Behinderung für die Gewährung der Rente erhöhte Anforderungen zu stellen; insoweit genüge der Rentenbewilligungsbescheid der BfA nicht den zu stellenden Anforderungen, da die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unabhängig vom durch das Versorgungsamt festgestellten Grad der Behinderung nach den Maßstäben des Rentenversicherungsrechts festgestellt werde, eine Erwerbsunfähigkeitsrente nur voraussetze, dass der Arbeitnehmer eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang auszuüben in der Lage sei.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger sind der Auffassung, die Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrags seien gegeben, da die Klägerin die Erwerbsunfähigkeitsrente aufgrund ihrer Behinderung erhalte.

Zum Nachweis legten sie nunmehr den vollständigen Feststellungsbescheid des Versorgungsamts vom 18.01.1998 vor. Nach dessen weiterem Inhalt (siehe „3. Begründung”) stützt sich die Entscheidung über den festgestellten Grad der Behinderung auf eine vorliegende Hörminderung und psychosomatische Störungen.

Ferner legten sie eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums ....vom 22.05.2000 vor, wonach sich die Klägerin in psychiatrischer Therapie befindet, ständig medikamentös therapiert wird und die vorhandene Störung zu einer Belastungsunfähigkeit und letztendlich auch zur Berentung der Klägerin geführt habe.

Schließlich wandten sich die Kläger an die BfA mit der Bitte, zu bescheinigen, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente wegen der Behinderung gezahlt werde. Die BfA lehnte dieses mit dem Hinweis ab, eine solche nicht ausstellen zu können, da der Grad der Behinderung einem anderen Rechtskreis zugeordnet und für die Gewährung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nicht relevant sei. Die BfA übersandte den Klägern aber eine Kopie des der Berentung zu Grunde liegenden neurologischen Gutachtens. Hiervon legten die Kläger eine Kopie des Deck- und des Schlussblatts vor; danach ist die Klägerin seit dem 02.07.1999 wegen Depressionen arbeitsunfähig und kann die Klägerin in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als Hauswirtschaftslehrerin in keinem Umfang mehr tätig sein und ist sie auch nicht in der Lage, andere Tätigkeiten geistiger oder körperlicher Art zu verrichten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Be...

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