Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Gegenständen des Immobilienleasings

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums.
  2. Für die Zurechnung von Leasinggegenständen ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob der Leasinggegenstand wirtschaftlich gesehen dem Vermögen des Leasinggebers oder nach den für Ratenkaufverträge geltenden Grundsätzen dem Vermögen des Leasingnehmers zuzurechnen ist.
  3. Ist der Leasingvertrag von Anfang an auf den vermögensmäßigen Erwerb des WG durch den Leasingnehmer ausgerichtet, ist er steuerlich als Anschaffungsgeschäft des Leasingnehmers zu beurteilen.
  4. Für die Zurechnung von Gegenständen des Immobilienleasings ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob der Leasinggegenstand dem Vermögen des Leasinggebers oder dem Vermögen des Leasingnehmers zuzurechnen ist.
 

Normenkette

AO § 39

 

Streitjahr(e)

1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.06.2016; Aktenzeichen IV R 23/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin das wirtschaftliche Eigentum an einer Tiefgarage zuzurechnen ist.

Die Klägerin wurde zunächst als A-KG (im Folgen¬den: KG) am 6. Oktober 1989 gegründet. Komplementärin ohne Gesellschaftereinlage war die später als Generalübernehmerin beauftragte A-AG und ist seit Ende September 1991 die Vermögensverwaltungsgesellschaft B-GmbH, eine 100%ige Konzerngesellschaft der C.

Die C hielt als Kommanditistin im Streitjahr 90 v.H. der Kommanditanteile. Weiterer Kommanditist war der damalige Vorstandsvorsitzende der A-AG.

Zweck der Gesellschaft ist nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Erwerb des Erbbaurechts an (im Vertrag konkret bezeichneten) Grundstücken in der Innenstadt von D, deren Eigentümerin die Stadt ist, sowie die Errichtung einer Tiefgarage und deren Vermietung oder Veräußerung auf diesen Grundstücken.

Am Tag ihrer Gründung schloss die KG mit der Stadt D einen Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechts auf den betreffenden Grundstücken, verbunden mit der Verpflichtung zum Bau einer Parktiefgarage. Die Dauer des Erbbaurechts betrug 50 Jahre; nach Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf sollte die Tiefgaragenanlage entschädigungslos auf die Stadt übergehen.

Es war ein Erbbauzins in Höhe von jährlich 105.000 DM, fällig in monatlichen Teilbeträgen von 8.750 DM zu entrichten. Die Zinshöhe errechnete sich aus 6 v.H. des bei Abschluss des Vertrages zu Grunde zu legenden Kaufpreises von 250 DM/m².

Eine Belastung des Erbbaurechts bedurfte der Zustimmung der Stadt, die bereits im Vertrag die Zustimmung zu einer Belastung bis zur Höhe von 10,4 Mio. DM erteilte.

Der KG oblag die Versicherungs , Erhaltungs und Wiederaufbaupflicht sowie die Pflicht zur Übernahme von Lasten, Abgaben und Beiträgen für das Grundstück.

Am selben Tag schlossen die KG und die Stadt D einen notariell beurkundeten

Mietvertrag verbunden mit einem unwiderruflichen und unbedingten Angebot auf

Abschluss eines Kaufvertrages über die von der KG zu errichtende Tiefgarage. Der Kaufpreis sollte sich nach den noch nicht durch Mietzahlungen amortisierten Gesamtkosten einschließlich etwaiger rückständiger Leistungen zum Zeitpunkt des Verkaufs berechnen.

Die Stadt hatte als Mieterin die KG von allen Verpflichtungen (siehe unter I 1. 4. Absatz) freizustellen, die diese als Erbbauberechtigte gemäß den Regelungen des Erbbauvertrages gegenüber der Stadt zu erfüllen hatte (§ 1 Nr. 4 Mietvertrag).

Das Mietverhältnis begann mit Übernahme der Tiefgarage durch die Stadt, spätestens

jedoch zum 1. Juli 1991. Als „feste Mietzeit” waren 22 Jahre vereinbart; in dieser Zeit war der Vertrag faktisch unkündbar (§ 10 Mietvertrag). Die KG als Vermieterin erklärte sich vertraglich „bereit, mit der Mieterin über die Verlängerung des Mietverhältnisses zu verhandeln” (§ 2 Nr. 3 Mietvertrag). Abgesehen davon, dass eine gewünschte Verlängerung 6 Monate vor Ablauf der Festmietzeit beantragt werden musste, waren keine weiteren Vereinbarungen in Bezug auf eine Vertragsverlängerung getroffen worden.

Der Mietzins war für 10 Jahre ab Abschluss des Mietvertrages fest vereinbart und errechnete sich aus den von der Vermieterin aufgewandten Herstellungskosten in Höhe von netto 10,4 Mio. DM unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6,9 v.H. und eines

Tilgungssatzes von 1 v.H. zuzüglich ersparter Zinsen. Neben dem Mietzins hatte die Stadt der KG die von dieser zu entrichtenden Erbauszinsen in Höhe von monatlich 8.750 DM zu ersetzen (§ 3 Mietvertrag).

Nach Ablauf der 10 Jahre sollten sowohl der Mietzins als auch dessen weitere Laufzeit unter Berücksichtigung der Refinanzierungsmöglichkeiten der die Klägerin finanzierenden Bank neu festgesetzt werden (§ 3 Nr. 4 Mietvertrag). Die Höhe des Mietzinses sollte auf der Basis der Gesamtkosten wie zuvor abhängig von der Entwicklung des Zinssatzes für Kommunalkredite ermittelt werden und nicht über diesem liegen.

Die Stadt hatte die Mietzahlungen auch bei Zerstörung oder Unbenutzbarkeit des Mietobjekts in vollem Umfang zu erbringen (§ 6 Mietvertrag).

Hinsicht...

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