Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung abzugsfähiger Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG; sog. Ländergruppeneinteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach § 33a Abs. 1 Satz 5 1. HS EStG können Aufwendungen für nicht unbeschränkt steuerpflichtige unterhaltene Personen abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der Unterhaltenen notwendig und angemessen sind.
  2. Die sog. Ländergruppeneinteilung (vgl. für 2007 BMF-Schr. v. 11.11.2003, BStBl I, 637; für 2008 BMF-Schr. v. 9.9.2008, BStBl I, 936) bietet dafür einen auch vor den FG grundsätzlich zu beachtenden Maßstab.
  3. Mit der Ländergruppeneinteilung wird der Regelungsgehalt des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG im Wege der Schätzung konkretisiert.
  4. Die Typisierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die insoweit angewandten Berechnungsmethoden des BMF sind verfassungsrechtlich unbedenklich.
 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1 S. 5

 

Streitjahr(e)

2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2010; Aktenzeichen VI R 29/10)

BFH (Urteil vom 25.11.2010; Aktenzeichen VI R 29/10)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, inwieweit Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin, die im Streitjahren 2007 und 2008 in St. Petersburg in der Russischen Föderation lebte, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuerfestsetzung steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2007 zur Einkommensteuer zusammen, im Streitjahr 2008 getrennt veranlagt wurden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren in erster Linie als Angestellter bzw. Professor des Landes Nordrhein-Westfalen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin war in diesen Jahren ebenfalls unselbständig beschäftigt.

In ihren Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 machten die Kläger u. a. Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Gezahlt wurde an V, die Mutter der Klägerin. Diese hatte ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation, St. Petersburg, A-Straße. Sie bezog im Streitjahr eine Rente in Höhe von insgesamt umgerechnet 1.096 € bzw. 1.424,22 €. Als Unterhaltszahlungen machten die Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 insgesamt 6.201,03 € geltend, die Unterhaltszahlungen in 2008 beliefen sich auf 4.982,39 €.

Das damals zuständige Finanzamt G führte die Einkommensteuerveranlagung 2007 durch und berücksichtigte die geltend gemachten Unterhaltszahlungen nicht, weil keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt worden waren. Der Einkommensteuerbescheid vom 20. August 2008 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach dem Wechsel der Zuständigkeit kannte der Beklagte bei der Veranlagung für die Klägerin die geltend gemachten Unterstützungszahlungen dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen an, kürzte den Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG aber auf die Hälfte.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 erhoben die Kläger Einspruch. Die erforderlichen Unterlagen würden nunmehr eingereicht. Im Übrigen verwiesen die Kläger zur Begründung auf ein Parallelverfahren zur Einkommensteuer 2006. Dort hatten sie vorgetragen, dass entgegen der mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 17. November 2003 IV C 4 -S2285 – 54/03 (BStBl. I S. 637) angeordneten Kürzung der im Rahmen des § 33 a Abs. 1 EStG anzuerkennenden Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen auf 1/4 diese in voller Höhe zu berücksichtigen seien. Die Festlegung der Quote datiere aus dem Jahr 2003. Zwischenzeitlich seien die Lebenshaltungskosten in der Russischen Föderation und insbesondere in St. Petersburg erheblich angestiegen. Als Nachweis hatten die Kläger dort eine Zusammenstellung verschiedener Lebenskostenindices übersandt, die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erstellt worden war (www.swissemigration.ch). Der Index „EDA” wies danach im Verhältnis zur Schweiz für die Russische Föderation einen Wert von 111.7 aus, während der Wert für die Bundesrepublik Deutschland bei 87.1 lag. Sie beantragten, das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Einkommensteuer 2006 offen zu halten.

Auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 wurde von der Klägerin ein Einspruch eingelegt, wobei sie zur Begründung wiederum auf das Einspruchsverfahren zur Einkommensteuer 2006 hinwies.

Nachdem der Beklagte die eingereichten Unterlagen zur Einkommensteuer 2007 geprüft hatte, erließ er am 19. November 2009 einen Teilabhilfebescheid, in dem die Unterhaltsleistungen mit 1.270 € berücksichtigt wurden. Im Übrigen wurden die Einsprüche zurückgewiesen. In den beiden Einspruchsbescheiden vom 25. November 2009 führte der Beklagte aus, er sei an das BMF-Schreiben vom 17. November 2003 gebunden. Anzuerkennen seien daher für 2007 1.920 € abzüglich der eigenen Einkünfte und Bezüge der Mutter der Klägerin, somit ein Betrag in Höhe von 1.270 €. Für 2008 ergäben sich unter Beachtung der Kürzung des Höchstbetrages nach § 33 a Abs. 1 Satz ...

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