Entscheidungsstichwort (Thema)

Im Ausland gezahlte Trinkgelder anlässlich einer Kurbehandlung auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Empfänger des Trinkgeldes nicht namentlich genannt wird

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Trinkgelder, die im Zusammenhang mit einer ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, gehören ihrer Art nach zu den unmittelbaren Krankheitskosten. Das gilt nur, wenn die Trinkgelder dem Grund und der Höhe nach angemessen sind und nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen. Erforderlich sind zudem substantiierte Angaben über die einzelnen Empfänger und die Höhe des zugewandten Trinkgeldes.
  2. Bei im Ausland gezahlten Trinkgeldern ist es nicht erforderlich, die Empfänger der Trinkgelder zu benennen; es reicht vielmehr aus, dass die Trinkgelder den jeweiligen Behandlungen konkret zugerechnet werden.
  3. Das Benennungsverlangen gem. § 160 AO soll sicherstellen, dass die Trinkgeldempfänger den Bezug der Gelder versteuern; verhindert werden soll ein Steuerausfall bei der „deutschen” Steuer.
  4. Ist für den deutschen Fiskus kein Steuerausfall zu befürchten, ist § 160 AO nicht anwendbar.
 

Normenkette

AO § 160; EStG § 33

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.10.2003; Aktenzeichen III R 32/01)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Zunächst waren zwischen den Beteiligten mehrere Punkte streitig (Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung, Anerkennung eines orthopädischen Autositzes sowie Kuren in Abano/Italien als außergewöhnliche Belastung).

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte – einem gerichtlichen Hinweis folgend – einige der Streitpunkte unstreitig gestellt; einige andere Streitpunkte werden von den Klägern nicht mehr verfolgt. Diesbezüglich wird auf den richterlichen Hinweis vom 30. Juni 1999 sowie auf das Schreiben des Beklagten vom 23. Juli 1999 und das der Kläger vom 5. August 1999 Bezug genommen.

Streitig sind nunmehr noch drei Punkte:

1) Trinkgelder (255,79)

Hier ist zu klären, ob die in der Kur von den Klägern gezahlten Trinkgelder als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

Die Kläger tragen vor, dass Trinkgelder, die im Zusammenhang mit einer ärztlich verordneten Leistung hingegeben werden, Krankheitskosten darstellen und als außergewöhnliche Belastung abzuziehen seien, sofern sie den Rahmen des Angemessenen und Üblichen nicht überschreiten.

Der Kurarzt vor Ort habe für die Ehefrau folgende Leistungen verordnet: Morgenmassage auf dem Zimmer, Schlammpackung, Ozonbad, Inhalation, Fangomaske und Gemeinschaftsgymnastik. Für den Ehemann seien als Leistungen die Morgenmassage auf dem Zimmer, Schlammpackung, Ozonbad, Spezialmassage und Gemeinschaftsgymnastik verordnet worden. Für die Einzelanwendungen sei jeweils Trinkgeld gegeben worden. Gerade in mediterranen Ländern wie Italien würde von medizinischen Hilfskräften ein Trinkgeld erwartet. Gezahlt worden seien höchstens 5.000 Lire pro Anwendung, was etwa 4,70 DM entspreche.

Die Kläger haben eine Aufstellung über die Trinkgelder vorgelegt, die von ihnen anlässlich der Einzelbehandlungen an die jeweiligen Pflege- und Behandlungskräfte gezahlt worden sind. Die Empfänger der Trinkgelder sind aus der Aufstellung nicht zu ersehen.

2) Reisetasche (369,00 DM) und Kurzreisekoffer (479,00 DM)

Die Kläger tragen vor, dass diese beiden Gegenstände ausschließlich beruflich genutzt worden seien. Der Koffer und die Tasche würden im Rahmen der beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung zum Transport von Bettwäsche, Handtüchern sowie Haushalts- und Sanitärutensilien benötigt.

Bei der Anschaffung des Kurzreisekoffers handele es sich darüber hinaus um eine Ersatzbeschaffung, weil der ursprüngliche Koffer im Zuge eines Schadensfalles im September 1995 auf der Arbeitsstelle überfahren und nicht mehr reparabel gewesen sei.

3) Kostenerstattung der Krankenkasse (660,00 DM)

Die Kur wurde vom 22.12.1995 bis zum 12.01.1996 durchgeführt. Die (für beide Kläger) geltend gemachten Kurkosten erkannte der Beklagte in Höhe von insgesamt 5.797,19 DM als außergewöhnliche Belastung an. Streitig ist, ob die im Folgejahr (1996) gezahlte Erstattung der Krankenkasse in Höhe von insgesamt 660,00 DM (22 Tage mal 15,00 DM mal 2 Personen) bereits im Streitjahr oder erst in 1996 zu berücksichtigen ist. Der Beklagte hat die Erstattung im Streitjahr berücksichtigt. Hiergegen wenden sich die Kläger. Sie tragen vor, dass die Berücksichtigung der Kostenerstattung im Streitjahr das im Steuerrecht geltende Zu- und Abflussprinzip sowie den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung verletze. Zumindest die Erstattungen der Krankenkasse, die den Zeitraum vom 01.01. bis zum 12.01.1996 beträfen, seien nicht im Streitjahr zu berücksichtigen.

Die Kläger beantragen,

die Aufwendungen für den Koffer und die Tasche in Höhe von insgesamt 848,00 DM zum Werbungskostenabzug zuzulassen und die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Aufwendungen durch Kürzung der Krankenkassenerstattung in Höhe...

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