Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzinsung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine ungewisse Verbindlichkeit im Sinne des § 249 HGB ist eine gegenüber Dritten bestehende Verpflichtung, die nach Grund oder Höhe unsicher ist. Diese führt nur dann zur Bildung einer Rückstellung, wenn die Verbindlichkeit am Bilanzstichtag entweder dem Grunde nach entstanden oder wirtschaftlich im abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht worden ist.
  2. Mit welchem Wert Vermögensgegenstände und Schulden in der Steuerbilanz anzusetzen sind, bestimmt sich vorbehaltlich steuerrechtlicher Sonderregelungen grds. nach den Vorschriften über die Bewertung in § 6 EStG in Verbindung mit § 5 Abs. 6 EStG.
  3. Bei Geldschulden ist grds. der Nennbetrag (Zurückzahlungsbetrag) einer Verbindlichkeit als Anschaffungskosten anzusetzen.
  4. In einer Erstattungsverpflichtung nach § 128 AFG ist ein verdeckter Zinsanteil nicht enthalten. Ein solcher setzt das Bestehen eines (verdeckten) Kreditgeschäfts voraus. Dieses kann nur dann unterstellt werden, wenn der Schuldner die Möglichkeit einer sofortigen Erfüllung zum Barwert hat oder eine entsprechende Vereinbarung hätte getroffen werden können.
 

Normenkette

AFG § 128; EStG §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 3; HGB §§ 249, 253

 

Streitjahr(e)

1993

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob eine von der Klägerin gebildete Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten abzuzinsen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH. Im Streitjahr 1993 betrug das Stammkapital ... DM. Unternehmensgegenstand ist….

Aufgrund eines starken Auftragsrückgangs und der dadurch bedingten nur unzureichenden Auslastung der Produktion sah sich die Klägerin im Jahr 1990 gezwungen, den Betrieb umzustrukturieren und den Personalbestand deutlich abzubauen. Sie schloss deshalb am 13. Dezember 1990 eine Betriebsvereinbarung, die in der Zeit bis Ende 1994 der Beschäftigungssicherung dienen und Umstrukturierungsmaßnahmen einleiten sollte. Ab 1991 erfolgte eine Verringerung des Personalbestandes um mehr als…Mitarbeiter. Weil die anhaltend schwierige Auftragslage einen weiteren Personalabbau erforderte, beschloss die Geschäftsleitung im Januar 1993, sich von weiteren Mitarbeitern zu trennen. Durch Betriebsvereinbarung vom 17. Februar 1993 wurde den Arbeitnehmern das Angebot unterbreitet, unter bestimmten Bedingungen in den Vorruhestand zu gehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Betriebsvereinbarung, Bl. 28 ff. der Gerichts-Akte (GA), Bezug genommen. Von diesem Angebot machten in 1993 über…Mitarbeiter Gebrauch und schlossen entsprechende Dienstaufhebungsverträge ab.

Für diese Mitarbeiter ermittelte die Klägerin für die Folgejahre ein Erstattungsrisiko nach § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.H.v. ... DM. Hinsichtlich der – zwischen den Beteiligen unstreitigen – Berechnung wird auf Bl.…Bezug genommen. Aufgrund eines Übertragungsfehlers bildete die Klägerin in ihrer Bilanz auf den 31.12.1993 eine (um 8.300 DM höhere) Rückstellung für das Erstattungsrisiko nach § 128 AFG i.H.v. ... DM. In diesem Betrag sind auch in 1993 bereits vom Arbeitsamt angeforderte Erstattungen enthalten.

Weiterhin stellte die Klägerin beim Arbeitsamt…Anträge auf Befreiung von der Erstattungspflicht nach § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG. Für 1993 wurde diesem Antrag mit Bescheid vom 26. Januar 1994 stattgegeben und die gegen die Klägerin ergangene Erstattungsbescheide aufgehoben, bzw. von weiteren Erstattungsbescheiden abgesehen. Dementsprechend löste die Klägerin ihre Rückstellung zum 31.12.1994 in i.H.v. ... DM auf. Für 1994 und die Folgejahre wurden die Anträge auf Befreiung von der Erstattungspflicht abgelehnt. Ein durch zwei Instanzen geführter Rechtsstreit der Klägerin gegen das Arbeitsamt wurde im Jahr 1999 durch Vergleich beendet.

Nach einer Außenprüfung erkannte der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) die Rückstellung zwar dem Grunde nach an; es nahm jedoch eine Abzinsung der Rückstellung vor. Dabei wurde, ausgehend von einer durchschnittlich zweijährigen Fälligkeit größerer Beträge ein Zinssatz von 6 % p.a. zugrunde gelegt, so dass eine Abzinsung i.H.v. ... DM (12 % von ... DM) vorgenommen wurde. Entsprechend wurde eine Rückstellung i.H.v. ... DM anerkannt. Biometrische Überlegungen wurden bei der Berechnung der Rückstellung wegen des verhältnismäßig kurzen Bestandszeitraums vernachlässigt. Auf Grundlage der abgezinsten Rückstellung ergingen geänderte Steuerbescheide.

Gegen die Abzinsung der Rückstellung wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass keine Abzinsung vorzunehmen sei, da es sich bei der Erstattungsverpflichtung des § 128 AFG um eine öffentlich-rechtliche und damit tatsächlich unverzinsliche Forderung bzw. Verbindlichkeit gehandelt habe. Insbesondere sei es nicht möglich gewesen, die Verbindlichkeit vor Fälligkeit mit einem niedrigeren Betrag als dem Nennbetrag abzulösen. Ein entsprechender Vergleich mit dem Arbeitsamt sei aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich gewesen. Insoweit se...

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