Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug der Erbschaftsteuer als Sonderausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die angefallene ErbSt als Personensteuer kann gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht als SA abgezogen werden.
  2. In dieser Regelung ist kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen.
  3. Eine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung ist auch nicht wegen der Doppelbelastung von Einnahmen mit ErbSt und ESt gegeben.
 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 3, § 35; GG Art. 3 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.01.2011; Aktenzeichen X R 63/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Streitjahr gezahlte Erbschaftsteuer als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist seit 2003 verwitwet. Neben sonstigen Einkünften in Form einer Witwenrente erzielte die Klägerin im Wesentlichen durch ein ihr zustehendes Nießbrauchsrecht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrte die Klägerin einen Betrag von 25.373 EUR, der für Erbschaftssteuer im Streitjahr aufgewandt wurde, als Sonderausgaben in Abzug zu bringen.

Die genannte Erbschaftsteuer resultiert aus der Erbschaft des Nießbrauchsrechts. Der verstorbene Ehemann der Klägerin erhielt aufgrund eines Nießbrauchs Erbbauzinseinnahmen von Dritter Seite in Höhe von monatlich 20.120,20 DM. Diese Einnahmen unterlagen bei dem Ehemann als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe der Einkommensteuer. Seit dem Tod des Ehemannes stehen die Einnahmen der Klägerin zu. Das Nießbrauchsrecht besteht noch bis zum Jahr 2023. Die Klägerin erklärte die Einnahmen ebenfalls bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes betrug der Jahreswert des Nießbrauchsrechts 10.287,29 EUR (=20.120,20 DM) x 12 = 123.447 EUR. Auf Grund der Angaben in der Erbschaftsteuererklärung ermittelte der Beklagte einen Kapitalwert für die Erbbauzinsen in Höhe von 1.546.761 EUR. Die Klägerin wählte nach § 23 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) die Versteuerung nach dem Jahreswert des Nießbrauchsrechts, so dass sie hiernach jährlich Erbschaftsteuer in Höhe von 23.454,93 EUR zu zahlen hat. Im Streitjahr zahlte die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 25.372,79 EUR, die sich aus der im Jahr 2004 gezahlten anteiligen Jahressteuer 2003 (1.917,86 EUR) und der Jahressteuer 2004 in Höhe von 23.554,93 EUR zusammensetzt.

Der Beklagte lehnte die Anerkennung des Sonderausgabenabzugs für die Erbschaftsteuer ab und erließ am 2. Februar 2006 einen entsprechenden Bescheid für 2004 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, der sich neben der Nichtanerkennung der Erbschaftsteuer auch gegen die Ablehnung eines weiteren Abzugsbetrages richtete. Mit Einspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 lehnte der Beklagte den Sonderausgabenabzug ab. Den geltend gemachten weiteren Abzugsbetrag berücksichtigte der Beklagte. Gegen den Einspruchsbescheid erhob die Klägerin Klage.

Sie trägt vor, dass auch nach Aufhebung des § 35 EStG a.F. der Sonderausgabenabzug für die Erbschaftsteuer in Betracht käme. Dies ergebe sich daraus, dass bereits vor Einführung des § 35 EStG a.F. die Jahressteuer als dauernde Last abzugsfähig gewesen sei. Durch die Aufhebung des § 35 EStG a.F. habe sich daran nichts geändert. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung. Die Aufhebung von § 35 EStG a.F. sei nur aus Vereinfachungsgründen erfolgt. Überdies würde die Versagung des Sonderausgabenabzugs zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen. Ebenso sei es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, dass die erzielten Einnahmen doppelt mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer belastet würden.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 2. Februar 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. November 2006 zu ändern und die Einkommensteuer insoweit herabzusetzen, wie sie sich bei Abzug der im Jahre 2004 gezahlten Erbschaftsteuer als Sonderausgaben ergibt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass ein Sonderausgabenabzug vor Einführung des § 35 EStG a.F. nur deshalb möglich gewesen sei, weil die Einstufung der Erbschaftsteuer als Personensteuer i.S.v. § 12 Nr. 3 EStG erst später durch die Rechtsprechung erfolgte, so dass heute dem Abzug § 12 Nr. 3 EStG entgegenstehe. Überdies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 35 EStG a.F., dass dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass es durch die Aufhebung zu einer Doppelbelastung kommen könne. Auch ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass § 35 EStG a.F. geschaffen worden sei, um eine Doppelbelastung zu verhindern. Mit der Streichung des § 35 EStG a.F. sei nach Auffassung der Verwaltung, der Rechtsprechung und Teilen des Schrifttums die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben entfallen.

Im Klageverfahren änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung 2004 mit Bescheid vom 13. November 2006. Die Änderung betraf den unstreitigen erstmaligen Ansatz von Beteiligun...

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