vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Maschinenleistungen für andere Land- und Forstwirte als landwirtschaftliche Dienstleistungen i. S. des § 24 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 24 UStG ist richtlinienkonform auszulegen. Vorausgesetzt wird u. a., dass der Landwirt eine „landwirtschaftliche Dienstleistung” erbringt.
  2. Zum Begriff der „landwirtschaftlichen Dienstleistungen” i. S. des Art. 25 der 6. EG-Richtlinie.
  3. Maschinenleistungen, die der Inhaber eines LuF-Betriebes i. S. von § 24 Abs. 2 UStG und landwirtschaftlicher Erzeuger i. S. der 6. EG-Richtlinie für andere Land- und Forstwirte erbringt, sind unabhängig von einer ertragsteuerlichen Qualifizierung als „landwirtschaftliche Dienstleistungen” i. S. des Anhangs B der 6. EG-Richtlinie ohne betragsmäßige Beschränkung Umsätze, die dem Anwendungsbereich des § 24 UStG unterfallen.
 

Normenkette

UStG § 24; RL 77/388/EWG Art. 25

 

Streitjahr(e)

1997, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.09.2009; Aktenzeichen XI B 30/09)

BFH (Beschluss vom 24.09.2009; Aktenzeichen XI B 30/09)

 

Tatbestand

Der Kläger war als Landwirt unternehmerisch tätig. Er betrieb intensiven Kartoffelanbau. Seine Umsätze versteuerte er im Rahmen der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG. Mit den in seinem landwirtschaftlichen Betrieb für die Erzeugung der betrieblichen Eigenprodukte verwendeten Maschinen führte er auch Maschinenleistungen als Dienstleistungen für andere Land- und Forstwirte sowie für einen Gewerbebetrieb aus. Der Kläger hatte die Maschinenleistungen für andere Land- und Forstwirte der Durchschnittssatzbesteuerung zugeordnet.

Nach einer Außenprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Lohnarbeiten an Nichtlandwirte unter Einbeziehung von Frachtvergütungen für Vorleistungen die 100.000 DM Umsatzgrenze nach Abschnitt 135 Abs. 9 der Einkommensteuerrichtlinien nachhaltig überschritten hatten. Ferner konnte keine organisatorische und tatsächliche Trennung der verschiedenen Dienstleistungen und Betätigungsbereiche festgestellt werden. Der Beklagte qualifizierte deshalb sämtliche Maschinenleistungen ertragsteuerlich als einheitlichen Gewerbebetrieb. Umsatzsteuerrechtlich ging er davon aus, dass die vom Kläger auch gegenüber Land- und Forstwirten erbrachten Maschinenleistungen nicht aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb heraus, sondern nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten aus einem von ihm betriebenen Gewerbebetrieb heraus erbracht wurden und unterwarf u.a auch die vom Kläger bisher der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zugeordneten Umsätze aus Lohnleistungen gegenüber Landwirten der Regelbesteuerung. Unter Berücksichtigung daraus folgender Vorsteuerkorrekturen gem. § 15 a UStG ergab sich im Ergebnis eine Umsatzsteuererhöhung in 1997 in Höhe von 337,52 DM, in 1999 in Höhe von 4.092 DM und in 2000 in Höhe von 2.760,24 DM. Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer mit Änderungsbescheiden entsprechend höher fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, seine Umsätze aus Lohnarbeiten bzw. Maschinenleistungen gegenüber anderen Land- und Forstwirten fielen als landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne des Anhangs B der 6. EG-Richtlinie ohne betragsmäßige Beschränkung in den Anwendungsbereich des § 24 UStG. Insofern seien die Grundsätze der BFH-Urteile vom 14. Juni 2007 (V R 56/059) und 31. Mai 2007 (V R 5/05) auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, wonach ertragsteuerliche Kriterien für die Beurteilung, ob es sich um landwirtschaftliche oder nichtlandwirtschaftliche Umsätze handele, keine Bedeutung mehr hätten. Dies habe die Finanzverwaltung für Vermietungs- und Verpachtungsleistungen mit BMF-Schreiben vom 28. November 2005 (V A 5-S 7410-57/05) ähnlich beurteilt. Unerheblich sei, ob die Umsätze nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder in einem Gewerbebetrieb ausgeführt würden.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer 1997 um 337,52 DM, die Umsatzsteuer 1999 um 4.092 DM herabzusetzen und die Umsatzsteuer 2000 auf 0 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, es sei zwar zutreffend, dass die Erbringung von Maschinenleistungen durch einen Land- und Forstwirt an andere Land- und Forstwirte für deren Unternehmen grundsätzlich ohne betragsmäßige Beschränkung der Durchschnittssatzbesteuerung unterfielen. Nach dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2004 (IV A 5-S 7410-10/04 i.V.m. dem BMF-Schreiben vom 28. November 2005 an den deutschen Bauernverband (Az. IV A 5-S 7410-58/05) seien diese Grundsätze zur Besteuerung von Maschinenleistungen aus Vertrauensschutzgründen jedoch erst auf nach dem 31. Dezember 2004 erbrachte Umsätze anzuwenden. Ferner unterlägen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt worden seien. Eine entsprechende Beurteilung, ob eine Tätigkeit ihrem Wesen nach eine land- und forstwirtschaftlich...

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