vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 51/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme bei Blockheizkraftwerk

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Als Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf eines Stpfl. können die für die Stromerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk (BHKW) angefallenen sog. Selbstkosten angesetzt werden.
  2. Liefert ein Stpfl. den in seinem BHKW erzeugten Strom gegen Vergütung an ein Stromversorgungsunternehmen, wird er als Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 UStG tätig.
  3. Er kann das BHKW vollständig seinem Unternehmen zuordnen, auch wenn er von Anbeginn eine private Wärmenutzung beabsichtigte.
 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2005, 2006, 2007, 2008, 2009

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.09.2015; Aktenzeichen V R 51/14)

 

Tatbestand

Der Kläger installierte in 2004 in seinem Einfamilienhaus ein Blockheizkraftwerk (BHKW). Den erzeugten Strom veräußert er an die Stadtwerke X GmbH, mit der erzeugten Wärme beheizt er seinen privaten Wohnraum. Eine Möglichkeit Fernwärme zu beziehen, bestand für ihn mangels Anschlusses an ein Fernwärmenetz nicht. In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre beantragte der Kläger die Aufteilung der Kosten für Zwecke der Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe für die Wärme nach dem Verhältnis des Werts der erzeugten Energie zu bemessen. Der Beklagte, das Finanzamt (FA), ermittelte die Kosten nach dem Verhältnis der erzeugten Energie, wobei es gemäß den Angaben des Herstellers des BHKW davon ausging, dass dieses in einer Betriebsstunde 12 kW Strom und 26 kW Wärme erzeuge. Der nicht auf den unternehmerischen Bereich entfallende Anteil betrüge danach 68,4 %. Aufgrund Wärmeverlusts sei dieser Anteil zu Gunsten des Klägers auf 65 % zu mindern. Für 2005 berücksichtigte es dementsprechend bei Zugrundelegung einer Summe der Kosten von 40.287,06 € eine unentgeltliche Wertabgabe von 26.186,59 €, für 2006 bei Zugrundelegung einer Summe der Kosten von 30.459,95 € eine unentgeltlichen Wertabgabe von 19.798,97 €, für 2007 bei Zugrundelegung einer Summe der Kosten von 28.932,32 € eine unentgeltliche Wertabgabe von 18.806,01 € und für 2008 bei Zugrundelegung einer Summe der Kosten von 17.400,67 € eine unentgeltliche Wertabgabe von 11.310,44 €. Für 2009 hat das FA in Abweichung von der Vorgehensweise in den Vorjahren von den geltend gemachten Vorsteuern i.H.v. 3.069,76 € einen Betrag von 35 % i.H.v. 1.074,42 € als unternehmerisch veranlasst angesehen. Am 19. September 2009, 26. März 2012 und 12. April 2012 erließ das FA entsprechende Bescheide. Die Einsprüche des Klägers hiergegen wies es mit Einspruchsbescheid vom 24. September 2012 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die Wertigkeit von Strom und Wärme sei unterschiedlich zu berücksichtigten. Er will den betrieblichen Anteil seiner Kosten nach der Wertigkeit der erzeugten Energie und nicht nach der Anzahl der anfallenden kW/h berechnet sehen. So ergäbe sich unter Berücksichtigung von Wärmeverlusten ein Prozentsatz für die Stromerzeugung von 76,59 %. Auch hätten die Stadtwerke ein alternatives Angebot zur Versorgung mit Wärme gemacht, dergestalt nämlich dass in seinem Keller eine Heizungsanlage installiert werde, welche im Eigentum der Stadtwerke bleibe. Diese verkauften an ihn dann kein Gas, sondern Wärme, wobei der Preis pro kW/h 0.0479 € netto zuzüglich einer monatlichen Grundgebühr von 63,68 € betrage. Bei einem in den Vorjahren ermittelten Verbrauch von 30.600 kW/h Wärme für Heizzwecke ergebe sich ein Jahrespreis von 1.465,74 € zuzüglich der Grundgebühr von 764,16 € von insgesamt 2.229,90 € netto. Dieser Betrag sei der Umsatzsteuer zugrunde zu legen, wenn die Kostenaufteilung nach der Wertigkeit der Energie nicht zum Zuge komme. Zwar stamme das Angebot der Stadtwerke aus dem Jahr 2011, doch sei hinlänglich bekannt, dass die Preise für Energie in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen seien.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer im Jahre 2005 bis 2009 entsprechend den abgegebenen Umsatzsteuererklärungen festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das vom Kläger eingeholte Angebot für Wärmelieferungen stamme aus 2011 und könne nicht als vergleichbarer Einkaufspreis für Wärme in den Streitjahren zugrunde gelegt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat als Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf des Klägers zu Recht die für die Stromerzeugung mit dem BHKW angefallenen sog. Selbstkosten angesetzt.

1. Die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, wird nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, sofern --wie hier-- der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).

a) Eine Entnahme liegt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG auch dann vor, wenn d...

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