Entscheidungsstichwort (Thema)

Freibetrag für weichende Erben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG setzt die Abfindung „weichender Erben” voraus.
  2. Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs berufen ist.
  3. § 14a Abs. 4 EStG erfordert, dass der Hof als betrieblicher Organismus in seinem Kern erhalten bleibt und auf einen Hoferben übertragen werden kann. Der Abfindung muss die Tendenz zur Betriebserhaltung zu Grunde liegen, außerdem muss die Identität des Betriebes gewahrt bleiben.
  4. „Weichender Erbe” kann nur sein, wer einen geringeren Flächenbestand erhält als der angebliche Hoferbe.
 

Normenkette

EStG § 14a Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.11.2008; Aktenzeichen IV R 6/06)

BFH (Urteil vom 06.11.2008; Aktenzeichen IV R 6/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob ein Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG im Zusammenhang mit der Abfindung weichender Erben zu gewähren ist.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie haben drei Kinder, die beiden Söhne H und B sowie die Tochter I.

Der Kläger ist Landwirt. Er betrieb bis 1991 auf einer bewirtschafteten Fläche von 39,06 ha Landwirtschaft. Der Hof war damals ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Von dieser Fläche entfielen 11,036 ha auf Eigentums-, der Rest auf Zupachtflächen. Einnahmen erzielte der Kläger mit Ackerbau, Milchviehhaltung und Bullenmast. Mit Vertrag vom 27. Juni 1991 verpachtete der Kläger die Eigentumsflächen an seinen Sohn H, außerdem wurde der Eintritt in die bestehenden Pachtverträge vereinbart. Der Vertrag sah eine Verpachtung bis zum 30. Juni 2000 mit der Option zur Verlängerung auf unbestimmte Zeit vor. Von der Möglichkeit der Vertragsverlängerung wurde kein Gebrauch gemacht.

In den Folgejahren veräußerte und übertrug der Kläger nach und nach den größten Teil der Flächen des Betriebes. So verkaufte er zum 1. Oktober 1994 ein Flurstück mit einer Fläche von 4,2392 ha an einen Dritten. Per 31. Dezember 1995 wurde das Wohnhaus (Fläche: 958 m²) aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Zum 1. Juli 1997 übertrug der Kläger eine Fläche zu 1.400 m² an die Tochter I (Entnahmewert: 140.000,- DM), zum 1. Juli 1998 eine weitere Fläche von 918 m² an den Sohn B (Entnahmewert 110.140,- DM). Mit Vertrag vom 1. September 1998 erfolgte wiederum ein Flächenverkauf (1,7061 ha) an einen dritten Erwerber. Schließlich übertrug der Kläger mit Wirkung auf den 11. November 1999 zunächst ein ideelles Drittel einer Ackerlandfläche von 3,8076 ha auf den Sohn B, welches Vater und Sohn zum 1. Oktober 2000 an einen dritten Erwerber veräußerten. In den Verträgen über die Übertragung von Grundflächen auf die Kinder B und I heißt es, dass die Übertragung „als Abfindung vom Hof gemäß § 12 der Höfeordnung” erfolge.

Nach dem letzten Verkauf verblieben im Betriebsvermögen des Klägers lediglich 0,7061 ha Waldfläche und 0,2863 ha Hof- und Gebäudefläche. Ackerlandflächen sind nicht mehr im Eigentum des Klägers verblieben. Der Kläger hat inzwischen beantragt, den Hofvermerk nach der Höfeordnung löschen zu lassen. Der Sohn H bewirtschaftet derzeit im Rahmen eines Liebhabereibetriebes Zupachtflächen von 3,0033 ha.

Die Waldfläche liegt nach dem Besichtigungsvermerk des Forstsachverständigen der Finanzverwaltung in den F. -Auen auf grundwassernahen Standorten. Sie ist zu ca. 70% mit Erlen und zu ca. 30% mit Birken bewachsen. Die Waldfläche wurde in den Jahren zwischen 1964 und 1970 aufgeforstet, zuvor diente sie als Grünland dem landwirtschaftlichen Betrieb.

Die Kläger haben am 20. September 2005 ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt. Darin setzen sie sich gegenseitig zu Erben und den Sohn H zum Schlusserben ein. Der Längstlebende soll berechtigt sein, die vorstehende Schlusserbenbestimmung beliebig zu ändern. Die Schlusserben dürfen jedoch nur aus dem Kreise der Kinder oder Enkelkinder kommen. In einem angefügten Vermächtnis heißt es, dass die Kläger beabsichtigten, mit den Kindern B und I einen Pflichtteilsvertrag zu schließe. Zu ihrem Vermögen gehöre kein Hof im Sinne der Höfeordnung. Dieser befinde sich steuerlich gesehen im Betriebsvermögen. Der Sohn H solle den landwirtschaftlichen Betrieb als Landgut im Sinne der Höfeordnung erhalten. Vor dem 20. September 2005 existierte kein Testament.

In den Steuererklärungen 1997 – 1999 beantragten die Kläger jeweils die Berücksichtigung von Freibeträgen für die Abfindung weichender Erben nach § 14 a Abs. 4 EStG. Im einzelnen geht es um folgende Beträge: 1997 60.000,- DM (Abfindung Tochter I), 1998 110.490,- DM (Abfindung Tochter I 60.000,- DM, Sohn B 50.490,- DM), 1999 60.000,- DM (Abfindung Sohn B 60.000,- DM).

Mit Einkommensteuerbescheiden 1997 vom 17. November 1999 und 1998 vom 1. März 2001 berücksichtigte der Beklagte die Freibeträge erklärungsgemäß. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 stellte ...

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