rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer-Voranmeldung I. Quartal 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Gewährung von Zuwendungen durch einen Verein als Beliehenen unterfallen die dem Verein erstatteten Personal- und Sachkosten nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zuwendungen des Landes an den Kläger als Beliehenen unter den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.8 Umsatzsteuergesetz (UStG) fallen.

Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter, eingetragener Verein.

Vereinszweck ist die Förderung der Kunst und der Kultur in Niedersachsen sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Durchführung und Förderung kultureller Projekte;
  • die Organisation von Erfahrungsaustausch zwischen in der soziokulturellen Arbeit Tätigen;
  • die Beratung aller kulturell engagierten Gruppen- und Einzel personen bei der Planung und Durchführung kultureller Vorhaben;
  • die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen.

Durch Vertrag vom Januar 1997 verlieh das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur dem Kläger gemäß § 44 Abs.3 Landeshaushaltsordnung (LHO) die Befugnis, über Anträge von Initiativen, Einrichtungen, Vereinen und Verbänden, die Aufgaben im Bereich der Soziokultur wahrzunehmen, auf Gewährung von Zuwendungen nach §§ 23 und 24 LHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften für Projekte, Sonderprojekte und investive Maßnahmen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu entscheiden.

Die Entscheidung des Klägers sind dabei auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Soziokultur zu treffen.

Die im Landeshaushalt hierfür bereit gestellten Mittel werden von dem Kläger treuhänderisch für Rechnung des Landes verwaltet.

Die dem Kläger in Ausübung dieser Tätigkeit entstehenden Sach- und Personalausgaben werden vom Land Niedersachsen erstattet.

Der Kläger meint, diese Zuwendungen des Landes würden dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.8 UStG unterfallen, weilseine Tätigkeit für das Land Niedersachsen ausschließlich der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben diene.

Er trägt vor, die Leistungen würden nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt. Vielmehr handele es sich um einen steuerunschädlichen Zweckbetrieb im Sinne des § 65 Abgabenordnung (AO). Eine Wettbewerbssituation zu anderen gewerblich tätigen Unternehmern bestehe nicht, da derartige Tätigkeiten üblicherweise von der öffentlichen Hand selbst ausgeführt werden und der Kläger nur aufgrund des besonderen Rechtsinstituts der Beleihung überhaupt mit einer solchen Tätigkeit betraut werde.

Dass der Verein steuerbegünstigte Zwecke verfolge, habe der Beklagte für die Körperschaftssteuer durch Freistellungsbescheid bereits festgestellt. Hieraus folge eine Bindungswirkung auch für die Umsatzsteuer.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuervorauszahlung für das 1. Quartal 1997 um 14.086,45 DM zu mindern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht in Betracht komme.

Mit der Durchführung von Verwaltungsaufgaben für Dritte (z.B.der Entscheidung über die Mittelvergabe für Baumaßnahmen und Ausstattungen von soziokulturellen Zentren) würden die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers nicht verwirklicht. Der Beklagte bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 1995 (V R 29/91, BStBl II 1997, 189).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte Bezug genommen. Dem Gericht haben die Steuerakten des Klägers zu Steuernummer vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Erstattungen des Landes Niedersachsen für Sach- und Personalkosten des Klägers, die in Zusammenhang mit der Gewährung von Zuschüssen für die Förderungder Soziokultur stehen, dem regelmäßigen Steuersatz gemäß § 12 Abs.1 UStG unterworfen.

Die Erstattungen stellen Entgelt im Sinne des § 10 Abs.1 UStG dar. Den Erstattungen liegt ein steuerbarer Leistungsaustauschgemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zugrunde. Denn die Gewährung von Zuschüssen für die Förderung der Soziokultur erfolgte in Erwartung der vertragsmäßig vereinbarten Erstattung der dem Kläger in Wahrnehmung dieser Aufgabe entstehenden Personal- und Sachkosten durch das Land Niedersachsen. Insoweit ist die für § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erforderliche finale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung gegeben. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Erstattungen sind nicht steuerbegünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO). Dies gilt nicht für Leistu...

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