Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlohnungscharakter von Arbeitgeberbeiträgen für die Clubmitgliedschaft von Arbeitnehmern

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
  2. Werden Zahlungen eines ArbG im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse geleistet, so haben die Zahlungen keinen Entlohnungscharakter.
  3. Beiträge, die ein ArbG für die Mitgliedschaft von ArbN in einem Wirtschaftsclub entrichtet, stellen keinen Arbeitslohn dar, wenn der ArbG die Aufwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse trägt. Das gilt insbesondere dann, wenn die Auswahl der begünstigten ArbN nach dem von ArbG verfolgten Zweck schlüssig ist.
 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1, § 8 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge, die die Klägerin für die Nutzung des…Clubs (C) durch drei ihrer Arbeitnehmer entrichtet hat, Arbeitslohn darstellen.

Die Klägerin ist eine Holding-Gesellschaft, die bestrebt ist, Beteiligungen an anderen Unternehmen und an Investitionsvorhaben durch Einsatz und Vermittlung erheblicher finanzieller Mittel in Millionenhöhe zu verwirklichen. Ihre Geschäftsräume in der Innenstadt von A sind ca. 200 Meter von dem C entfernt.

Die Klägerin wurde im Jahr 2001 Mitglied des C. Bei C handelt es sich nach eigenen Angaben um einen der führenden Wirtschaftsclubs. Auf der Homepage (Stand: ...) heißt es: „C fühlt sich dem Anspruch an Exklusivität und Internationalität verpflichtet. Großzügige Räumlichkeiten…mit... einer herausragenden Vollgastronomie mit einem erlesenen Weinangebot schaffen ein Refugium in bester City-Lage.

Zahlreiche Veranstaltungen bieten Gelegenheit zum informellen Austausch... Als Mitglied können Sie Ihre Meetings mit Ihren Geschäftspartnern kostenlos in unseren Räumlichkeiten durchführen. Darüber hinaus können Sie die C in…nutzen.

Mit unserem außergewöhnlichen Ambiente, der herausragenden Küche und dem vielfältigen Dienstleistungsangebot bietet sich Ihnen ein idealer Ort der Entspannung und Ruhe.” Die Regeln des C sehen vor, dass Mitglieder in der Rechtsform juristischer Personen natürliche Personen zu benennen haben, die für die juristische Person als Mitglied handeln. Die Klägerin benannte die Gesellschafter-Geschäftsführer G, P und S sowie den Generalbevollmächtigten, der nicht Arbeitnehmer der Klägerin ist.

Die Klägerin entrichtete für G, P und S die Aufnahmegebühren in Höhe von je ... DM sowie Jahresbeiträge in Höhe von pro Person ... DM (2001), ... EUR (2002) und für das Jahr 2003 nur noch für G in Höhe von ... EUR. Nach der Geschäftsverteilung in der Geschäftsführung war G für die allgemeine Verwaltung, P für die allgemeine Unternehmens- und Beteiligungsberatung und S für die Emissionsberatung zuständig. Von den Gesellschaftern und Geschäftsführern der Klägerin waren der für die technische Kundenbetreuung zuständige Gesellschafter-Geschäftsführer X sowie die Gesellschafter und Arbeitnehmer Y und Z dem Club von der Klägerin nicht als Nutzungsberechtigte benannt.

Der Beklagte (das Finanzamt) sah im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung der Prüferin folgend die von der Klägerin getragenen Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge als Arbeitslohn an und nahm die Klägerin als Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Haftungsbescheid vom 16. Dezember 2003 in Anspruch. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsbescheid vom 3. März 2004) die Klage.

Die Klägerin meint, die streitigen Zahlungen seien nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, sondern im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt. Die Geschäftsräume der Klägerin seien – gemessen an ihrem Unternehmenszweck – relativ bescheiden. Der C biete die Möglichkeit, geschäftliche Besprechungen in einem höchst exklusiven Rahmen abzuhalten, der im Hinblick auf die Bedeutung der Geschäfte und die dabei diskutierten Geldbeträge für erforderlich erachtet worden sei. Ein vergleichbares Umfeld für geschäftliche Gespräche selbst zu schaffen, würde ein Vielfaches der aufgewendeten Mitgliedsbeiträge kosten.

In dem C sei es möglich gewesen, Verhandlungen ohne störenden Bürobetrieb in den Nachbarräumen zu führen und gleichwohl – anders als in öffentlichen Restaurants – die Vertraulichkeit zu wahren. Im Jahr 2001 hätten acht, im Jahr 2002 drei und im Jahr 2003 keine geschäftlichen Treffen in dem C stattgefunden.

Die Auswahl der nutzungsberechtigten Arbeitnehmer sei danach erfolgt, wer für die Klägerin Verhandlungen, bei denen es auf ein repräsentatives Umfeld ankomme, zu führen habe.

Die Mitgliedschaft sei nicht mit der Mitgliedschaft in einem Tennisverein oder im Rotary-Club vergleichbar. Bei der Mitgliedschaft in einem Tennisverein stehe der Sport im Mittelpunkt. Bei Rotary, Round Table oder ähnlichen Vereinigungen handele es sich um geschlossene Gruppen, die sich regelmäßig treffe und sich über Anstecknadeln o. ...

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