vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 27/09)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Leistungsort nach § 3a Abs. 2-4, 3b UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Ort einer sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG grds. der Unternehmenssitz.
  2. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
  3. Zum Begriff des Leistungsortes nach § 3a Abs. 2 bis 4, § 3b UStG.
 

Normenkette

UStG §§ 3a, 3b

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.2010; Aktenzeichen V R 27/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin im Streitjahr 2001 steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erzielt hat.

Die Europäische Gemeinschaft zahlt Subventionen für den Export bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Je nach Erzeugnis wird eine einheitliche oder nach Drittstaaten differenzierte Ausfuhrerstattung gezahlt. Über die Erfüllung der Zollformalitäten in dem Drittland muss der Exporteur bestimmte Nachweise führen, um die Ausfuhrerstattung zu erhalten.

Für bestimmte Exporte schreibt Art. 14 Verordnung (EG) 800/1999 (VO) die Einhaltung der in Art. 15 und 16 der VO genannten Formalitäten vor. Nach Art. 15 der VO muss das Erzeugnis innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in das Drittland in unveränderten Zustand eingeführt werden. Den Nachweis kann der Exporteur durch Vorlage der Zolldokumente des Drittlandes führen. Er kann aber auch eine Bescheinigung einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft (KÜG) über die Entladung und Einfuhr vorlegen (Art. 16 Abs. 1 Buchst. b VO).

Für die Erstellung der Nachweise hat die KÜG alle Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um Art, Beschaffenheit und Menge der in der Bescheinigung genannten Erzeugnisse zu ermitteln. Die Kontrollen sind grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einfuhr vor Ort durchzuführen (Art. 16 Abs. 5 Buchst. b VO).

Die Klägerin ist eine solche vom Hauptzollamt Hamburg-Jonas zugelassene KÜG. Sie erhält ihre Aufträge im Wesentlichen von Exporteuren von Agrarprodukten aus Deutschland oder anderen EG-Staaten.

Die Auftragsabwicklung gestaltet sich derart, dass am Geschäftssitz in W. Arbeitsanweisungen für die im Ausland vor Ort durchzuführenden Arbeiten erstellt werden. Dort wird die Ladung bei ihrer Entladung dahingehend kontrolliert, ob sie mengenmäßig und von der Produktbeschreibung den Angaben in den Ausfuhrdokumenten entspricht. Hierüber wird ein in der jeweiligen Landessprache abgefasstes Protokoll erstellt. Die Protokolle werden am Geschäftssitz der Klägerin übersetzt und in die nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgeschriebene Form gebracht, wobei inhaltliche Änderungen an den Originaldokumenten nicht vorgenommen werden dürfen. Daneben werden die in den Zoll- und Exportdokumenten enthaltenen Spezifizierungen der Ware aufgenommen.

Ausweislich der von der Klägerin eingereichten Arbeitsakten werden vor Ort folgende Feststellungen getroffen und protokolliert:

-Auftragsnummer

-Name des Lieferanten

-Ort der Kontrolle

-Datum der Prüfung, Uhrzeit Beginn und Ende

-Ankunft des Transports, Beladedatum lt. CMR

-Temperatur der Ware

-Kennzeichen des Transportfahrzeuges und des Containers

-Angaben zur Ausrüstung (Waage)

-Angewendete Kontrollmethode (Zählung, Wiegen)

-Ergebnis der stichprobenhaften Kontrolle des Verpackungsinhalts

Bei der stichprobenhaften Kontrolle wird die Ware (z.B. Wurst oder Käse) aufgeschnitten. Es wird durch Augenscheinseinnahme geprüft, ob die Ware den Angaben in den Zolldokumenten entspricht. Werden Abweichungen festgestellt, dies ist nach dem Vortrag der Klägerin in etwa 5% der Aufträge der Fall, schließen sich weitere Untersuchungen an.

Für die Prüfungen vor Ort unterhielt die Klägerin in Moskau und St. Petersburg eigene Betriebsstätten. Diese führten die Arbeiten entweder mit eigenem festangestelltem Personal oder mit freien Mitarbeitern durch. In anderen Staaten unterhielt die Klägerin keine Betriebsstätten. In diesen Staaten wurden die Arbeiten durch freie Mitarbeiter geleistet. In seltenen Ausnahmefällen wurden andere Kontrollgesellschaften mit den Prüfungsarbeiten vor Ort betraut.

Die Klägerin behandelte in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis August 2001 ihre Umsätze aus dieser Tätigkeit als nicht steuerbar. Das Finanzamt folgte nach einer Umsatzsteuersonderprüfung dieser Auffassung nicht. Es war der Meinung, die von der Klägerin erzielten Umsätze seien in der Bundesrepublik steuerbar und steuerpflichtig und erteilte der Prüfungsfeststellungen entsprechende Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung Januar – August 2001.

Die Klägerin hat nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren Klage erhoben.

Die Klägerin gesteht zu, Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 UmsatzsteuergesetzUStG – zu schulden, soweit sie in den Rechnungen Umsatzsteuer offen ausgewiesen h...

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