vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 11/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG und Änderungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Hemmungsmöglichkeit eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG.
  2. Trotz grds. Unabhängigkeit des Steuerfestsetzungsverfahrens und des Verlustfeststellungsverfahrens gewährleistet § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG einen Gleichlauf von Feststellung und Festsetzung.
  3. Zu den Voraussetzungen einer Änderung nach § 10d Abs. 4 EStG bei Änderungsbescheiden gemäß § 351 AO.
 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4 S. 4 und 5; AO § 351 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2013; Aktenzeichen IX R 11/12)

BFH (Urteil vom 22.01.2013; Aktenzeichen IX R 11/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006.

Da die Klägerin ihre Einkommensteuererklärung für 2006 nicht rechtzeitig abgegeben hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 14. Februar 2008 einen Einkommensteuerbescheid für 2006, in dem bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von ./. 18.617 € die Steuer auf 0 € festgesetzt wurde. Am selben Tage erließ das FA einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006, in dem der verbleibende Verlustvortrag auf 106.428 € festgestellt wurde (verbleibende negative Einkünfte laut Steuerbescheid für 2006 vom 14. Februar 2008: 18.617 € zzgl. verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember 2005: 87.811 €). Beide Bescheide wurden nicht mit dem Einspruch angefochten.

Aufgrund eines Prüfhinweises erließ das FA am 3. März 2008 einen nach § 10d Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006, in dem der verbleibende Verlustvortrag auf 93.064 € festgestellt wurde (verbleibende negative Einkünfte lt. Steuerbescheid für 2006: 18.617 € zzgl. verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember 2005: 74.447 €). Auch dieser Bescheid wurde nicht mit dem Einspruch angefochten.

Aufgrund einer Mitteilung für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb erließ das FA am 9. Mai 2008 einen Bescheid für 2006 über Einkommensteuer, in dem die Steuer wiederum auf 0 € festgesetzt wurde. In den Besteuerungsgrundlagen ist ein Gesamtbetrag der Einkünfte von ./. 10.672 € enthalten. Unter der Rubrik „Art der Festsetzung” ist vermerkt, dass der Bescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert worden sei. Am selben Tag erließ das FA auch einen nach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006, in dem der verbleibende Verlustvortrag auf 85.119 € festgestellt wird (verbleibende negative Einkünfte lt. Steuerbescheid für 2006 vom 9. Mai 2008: 10.672 € zzgl. verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember 2005: 74.447 €).

Gegen den geänderten Verlustfeststellungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung reichte sie die Einkommensteuererklärung für 2006 ein.

Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA erneut einen Bescheid für 2006 über Einkommensteuer, in dem die Steuer wiederum auf 0 € festgesetzt wurde. Der in den Besteuerungsgrundlagen aufgeführte Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich auf ./. 18.617 €. In der Rubrik „Art der Festsetzung” ist handschriftlich vermerkt, dass die Änderung gem. § 130 Abs. 1 AO erfolgt sei. Unter den Erläuterungen ist ausgeführt, dass dieser Bescheid den Bescheid vom 9. Mai 2008 ändere. Als „weitere Erläuterungen” ist Folgendes ausgeführt: „Der Verlustvortrag zum 31.12.2006 konnte gem. § 351 Abs. 1 AO nur in Höhe des durch Bescheid vom 03.03.2008 bestandskräftig festgestellten Betrags von 93.064 € festgestellt werden. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden daher für die zutreffende Ermittlung des Verlustvortrags – entgegen der Erklärung – mit 3.659 € angesetzt. Den Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 vom 09.05.2008 sehe ich hiermit als erledigt an.” Am gleichen Tag erließ das FA einen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO (handschriftlicher Vermerk) und nach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG (maschinenschriftlicher Vermerk) geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006, mit dem der verleibende Verlustvortag wiederum auf 93.064 € festgestellt wurde (verbleibende negative Einkünfte lt. Steuerbescheid für 2006 vom 6. April 2009: 18.617 € zzgl. verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2005: 74.447 €).

Mit Schreiben vom 16. April 2009 beantragte die Klägerin gegenüber dem...

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