Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschaffung des Mitunternehmererlasses

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Ausschluss der steuerneutralen Übertragungsmöglichkeit eines WG zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer durch § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Gleichheit in der Zeit”.
  2. Im Sachbereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Mit dem Ausschluss der Übertragbarkeit stiller Reserven durch das StEntlG 1999/2000/2002 ab VZ 1999 hat sich der Gesetzgeber die rechtsdogmatischen Zweifel an der steuersystematischen Richtigkeit des intersubjektiven Transfers stiller Reserven zu Eigen gemacht.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 5 S. 3 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002; GG Art. 3 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.05.2010; Aktenzeichen IV R 42/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Ausschluss der steuerneutralen Übertragungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts zwischen den Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft durch § 6 Abs. 5 S. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl. 1999 I, S. 402) wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der „Gleichheit in der Zeit” verfassungswidrig ist.

Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform einer KG. Gegenstand des Unternehmens ist der Großhandel mit Baumaschinen und Bauzubehör. Gesellschafter sind als Komplementärin Frau X und als Kommanditistinnen deren Töchter Y und Z. Die Gesellschafterinnen sind jeweils zu 1/3 an der Gesellschaft beteiligt.

Das Betriebsgrundstück S (im Folgenden: das Betriebsgrundstück) gehörte der Gesellschaft und der Komplementärin zur Hälfte. Es war in vollem Umfang als Anlagevermögen der Gesellschaft (Grund und Boden; Gebäude) bilanziert. Sonderbilanzen waren nicht erstellt. Es war mit zwei Grundschulden für die Volksbank Hannover über 200.000 DM und über 1.300.000 DM belastet. Mit Vertrag vom 20.12.1999 übertrug die Komplementärin ihren Grundstücksanteil unentgeltlich je zur Hälfte auf die beiden Kommanditistinnen, die auch die Grundschulden übernahmen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarfen. Die Bilanzierung wurde ungeachtet der Übertragung unverändert fortgeführt.

Die Bilanz der Gesellschaft weist auf den 31.12.1999 neben Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank i.H.v. 460.000 DM ein Eigenkapital i.H.v. 2.919.715,03 DM aus. Weiterhin standen in der Bilanz den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. 661.060,76 DM Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. 1.692.185,04 DM gegenüber.

In der Zeit vom 17.06.2002 bis 15.10.2002 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Der Betriebsprüfer sah in der Grundstücksübertragung einen Vorgang mit Gewinnauswirkung, weil gem. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bei der Übertragungen von einem Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Sonderbetriebsvermögen bei derselben Gesellschaft der Teilwert anzusetzen sei, und ermittelte für die Komplementärin einen steuerpflichtigen Sonderbilanzgewinn i.H.v. 433.395,62 DM. Bei der Berechnung des Teilwerts des Grundstücks wurden die eingetragenen Grundschulden mit der Begründung nicht wertmindernd berücksichtigt, dass im Zeitpunkt der Übertragung keine akute Gefahr der Inanspruchnahme aus den Grundschulden bestanden habe. Der ermittelte Verkehrswert des Grundstücks i.H.v. 866.791,24 DM ist zwischen den Beteiligten abgesehen von der Frage der Wertminderung durch die übernommenen Grundschulden nicht weiter streitig.

Das beklagte Finanzamt (FA) erließ für das Streitjahr 1999 einen entsprechend den Ergebnissen der Betriebsprüfung geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheid.

Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Einspruch wies es mit der Begründung zurück, die durchgeführte Besteuerung entspreche der Gesetzeslage im Zeitpunkt der Übertragung.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage wendet sich die Klägerin gegen den Ansatz des Gewinns aus der Übertragung der Grundstücksanteile.

Sie ist der Auffassung, die im Streitjahr gegoltene Fassung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG sei wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft innerhalb kurzer Zeitabstände stelle eine Ungleichbehandlung dar. Denn bei Übertragungsvorgängen vor 1999 und nach 2000 wäre die streitige Steuer nicht entstanden. Der Gesetzgeber habe für einen kurzen Zeitabschnitt enorm verschärfende Steuervorschriften erlassen. Dies sei eine ungerechtfertigte Benachteilung einer kleinen Gruppe von Steuerpfli...

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