rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle einer nicht auf Dauer vermieteten Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grds. davon auszugehen, dass der Stpfl. beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Entsprechendes gilt bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung.
  2. Wird eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus jedoch nicht auf Dauer vermietet, sondern im wesentlichen an lediglich drei Mieter, die die Wohnung jeweils ca. drei Wochen p.a. nutzen, gelten die Grundsätze der sog. Dauervermietungen nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung nicht ernsthaft und nachhaltig zur Vermietung an einen nicht von vornherein begrenzten Mieterkreis beworben wird.
  3. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Stpfl.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat und ob ihr außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 EStG i.H. 4200 DM durch die Übernahme von Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann und Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe entstanden sind.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Jahre 1957 fertiggestellten Zweifamilienhauses. Die Obergeschosswohnung bewohnte sie selbst. Bis zum Jahre 1998 wandte sie für die selbstgenutzte Wohnung die sog. große Übergangslösung an. Die Erdgeschosswohnung vermietete sie. Für die Erdgeschosswohnung, die mit ca. 90 qm in etwa dieselbe Größe hatte wie die Obergeschosswohnung, gab sie in den Jahren 1993 - 2001 folgende Mieteinnahmen/ Einkünfte an:

Jahr

Mieteinnahmen

Werbungskosten (jeweils 50% der Gesamtkosten)

Einkünfte (soweit auf die Erdgeschosswohnung entfallend)

1993

2000 DM

7.114 DM

./.5.114 DM

1994

2000 DM

7.165 DM

./.5.165 DM

1995

2.000 DM

7.572 DM

./. 5.572 DM

1996

2.800 DM

6.806 DM

./. 4.006 DM

1997

3.000 DM

6.213 DM

./. 3.213 DM

1998

3.000 DM

7.574 DM

./.4.574 DM

1999 (GA Bl.74)

3.000 DM

6.734 DM

./. 3.734 DM

2000

3.000 DM

12.500 DM

./. 9.500 DM

2001

0 DM

6.135 DM

./. 6.135 DM

2002

ca. ./. 3.100 Euro

Im Streitjahr Mietparteien vermietete die Klägerin die Erdgeschosswohnung ausschließlich an drei von ihr genannten Mietparteien, die die möblierte Wohnung jeweils ca. drei Wochen pro Jahr für 50 DM/Tag anmieteten. Die Klägerin hat im Streitjahr ihre Wohnung nicht durch Anzeigen oder andere Maßnahmen zwecks Vermietung beworben.

Die Klägerin hat außerdem im Streitjahr i.H.v. 13.000 DM Bestattungskosten getragen, die ihr aufgrund des Todes ihres Ehemannes entstanden sind. Hiervon konnte sie ein Betrag in Höhe von 3.000 DM nicht aus dem Nachlass des Ehemannes decken. Außerdem entstanden ihr in Höhe von 1.200 DM Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe.

Das Finanzamt erkannte die negativen Einkünfte bis einschließlich 1998 - bis zum Wegfall der großen Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 EStG - an. Für das Streitjahr (1999) versagte das Finanzamt den Abzug, nachdem die Klägerin auf Nachfrage hin erklärte, dass sie die Erdgeschosswohnung nicht ganzjährig, sondern „wie eine Ferienwohnung” vermiete und die Miete im Regelfall nur in bar gezahlt worden sei. Außerdem erkannte das Finanzamt die geltend gemachten Bestattungskosten sowie die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht zum Abzug an.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, die erklärten Verluste für 1999 seien als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Sie habe die Wohnung in Einkunftserzielungsabsicht vermietet bzw. zur Vermietung bereit gehalten. Eine Vermietung an einen Dauermieter sei im Streitjahr nicht in Frage gekommen, da die von der Klägerin durchgeführten Renovierungsarbeiten wegen deren absehbaren größeren Umfangs bei einem Dauermieter kaum durchführbar gewesen wären. Sie, die Klägerin, habe die Wohnung schon seit längerem daher wie eine Ferienwohnung an wechselnde Mieter vermietet, zumal die Wohnung wegen der ungünstigen Lage des Grundstücks und des erheblichen örtlichen Überhangs an Mietwohnungen nicht an einen Dauermieter habe vermietet werden können. Sie habe im Streitjahr zwar keine Annoncen aufgegeben, aufgrund von „Mund-zu-Mund-Propaganda” aber dennoch mit Mietern rechnen können. Als Gäste seien vornehmlich ältere Ehepaare mit kulturellem Interesse in Betracht gekommen, die jeweils Reklame für die Wohnung im eigenen Bekanntenkreis gemacht hätten. Weitere Werbemaßnahmen der Klägerin seien daher nicht erforderlich gewesen. Sie, die Klägerin, habe die möblierte Wohnung im Streitjahr und den Vorjahren an einen Herrn P, eine Frau R und die Eheleute K für einen Preis von 50 DM pro Tag vermietet. Namenslisten übe...

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