vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Heißgetränken durch Automaten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.
  2. Leistender ist i.d.R. derjenige, der die Lieferungen/sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt.
  3. Zwar ist Vertragspartner eines Automatenbenutzers auch bei sog. Innenautomaten grds. derjenige, der den Automaten betreibt.
  4. Ein am Automaten angebrachtes Namensschild des Aufstellers reicht aber aus, um diesen zum Vertragspartner des Automatenbenutzers zu machen.
 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1995

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung von Umsätzen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Heißgetränken durch Automaten.

Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Gewerbetreibender Dienstleister für die Firma X tätig, einem Unternehmen im Verbund der … mit Sitz in …. In dieser Eigenschaft oblag es dem Kläger, Getränke- und Suppenautomaten der X (sog. Klix-Automaten) zu bestücken, zu warten, den Müll zu entsorgen und das Geld zu entnehmen. Streitig ist, ob der Kläger in diesem Zusammenhang Lieferungen von Kaffee und Tee zum ermäßigten Steuersatz ausgeführt hat.

Grundlage für die Leistungen des Klägers gegenüber X war eine mündliche Vereinbarung, deren Inhalt in wesentlichen Teilen einer im Januar 1999 geschlossenen „Dienstleistungs-Vereinbarung” entsprach. Danach gestaltete sich der Automatenbetrieb wie folgt:

X schloss mit Kunden (z.B. Rewe), in deren Räume die Automaten aufgestellt werden sollten, Aufstellvereinbarungen –entsprechend der vom Kläger vorgelegten Mustervereinbarung (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 12.05.2004, Bl. 48 ff GA) – ab.

Der „Auftraggeber” zahlte X für Aufstellen und Installation der Automaten sowie eine Einweisung eine einmalige Servicepauschale von 799 DM zuzüglich MwSt. Er stellte Wasser und Strom kostenlos bereit und verpflichtete sich, die Getränke für die Automaten ausschließlich „von X oder von dem von X beauftragten Dienstleister zu beziehen”. Die Automaten verblieben im Eigentum von X. Auf den Automaten war ein Hinweis auf X – entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung am 09.09.2009 überreichten Muster-, nicht hingegen auf den Kläger angebracht.

X verpflichtete sich gegenüber den „Auftraggebern” zur Wartung der Automaten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf die Mustervereinbarung (Bl. 55 ff GA) Bezug genommen. Die von den Endverbrauchern verlangten Getränkepreise legte X – im Einzelfall in Absprache mit den Kunden – fest.

Die Dienstleistungsverpflichtungen gegenüber den Kunden delegierte X auf Dienstleister wie den Kläger. So verpflichtete sich dieser gegenüber X insbesondere zur regelmäßigen Befüllung und Säuberung der Automaten, Entnahme des Geldes und Abrechnung sowie zur Behebung kleinerer Störungen. Der Kläger verpflichtete sich, in den Automaten ausschließlich Getränke von X zu verwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf das nicht unterschriebenen Muster der Dienstleister-Vereinbarung (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 12.05.2004, Bl. 57 ff GA) sowie die Dienstleistungs-Vereinbarung vom 28.01.1999 (Bl. 43 ff der GA 5 V 502/03) Bezug genommen.

Die zum Befüllen der Klix-Automaten bestimmten Getränkerohstoffe bezog der Kläger von X, die Plastikbecher mit fertigen Pulvermischungen für die jeweiligen Getränke lieferte und gegenüber dem Kläger abrechnete. Die fertigen Heißgetränke wurden in den Automaten durch Auffüllen der Becher mit heißem Wasser hergestellt (sog. Klix-System). Als Gegenleistung wurde dem Kläger für seine Dienstleistungen im Streitjahr – ausweislich der vorlegten Abrechnungen- „ein Rabatt” in Höhe von … % auf den Einkaufspreis der jeweils gültigen Preisliste eingeräumt.

Der Kläger versteuerte die Entgelte aus den Automaten, soweit sie auf Verkäufe aus Dosengetränken, Flaschengetränken und Tabakwaren entfielen, mit dem Regelsteuersatz von 15 v.H. Alle übrigen Erlöse, insbesondere die aus dem Verkauf von Heißgetränken, unterwarf er dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Umsätze aus dem Verkauf von Kaffee-, Tee- und Kakaogetränken aus Automaten vom Finanzamt mit 15 v.H. versteuert. Dabei ging der Prüfer von folgenden Besteuerungsgrundlagen aus:

Gegen den entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 02.02.2000 wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage.

Er trägt vor, er habe keine Heißgetränke an die Endabnehmer (Kunden) geliefert. Vielmehr sei der Automatenaufsteller (X) Lieferant der Getränke. Diesem stehe auch das Entgelt zu, welches vom Kunden für das Getränk gezahlt werde. Er (der Kläger) sei aufgrund der mit X getroffenen Vereinbarung lediglich zur Geldentnahme bevollmächtigt worden.

Seine Tätigkeit beschränke sich ausschließlich auf die Bestückung der vo...

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