Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltlicher Anteilserwerb gem. § 7 EStDV. Widerruf der Schenkung des hälftigen Hofanteils und Erfüllung des Rückübertragungsanspruchs durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Liegt zwischen Landwirtseheleuten eine Bruchteilsgemeinschaft vor, so ist von einer Mitunternehmerschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auszugehen. Die Frage, ob zwischen den Landwirtseheleuten eine GbR in Form einer Innengesellschaft – zustande gekommen durch schlüssiges Verhalten – bestanden hat, kann dann dahingestellt bleiben.

2. Widerruft ein Ehegatte die Schenkung des hälftigen Hofanteils an den Ehepartner wegen groben Undanks und wird der Rückübertragungsanspruch durch Auflassung und Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch erfüllt, bleibt der Anteilserwerb durch den Schenkenden auch dann unentgeltlich i.S.d. § 7 EStDV, wenn dieser dem Beschenkten dessen Aufwendungen für den Hofbetrieb in der Vergangenheit erstatten muss und den Erstattungsbetrag als Anschaffungskosten zu aktivieren hat.

 

Normenkette

EheG § 73 Abs. 1; BGB § 531 Abs. 2, § 812; EStDV § 7

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.12.2003; Aktenzeichen IV R 7/99)

BFH (Beschluss vom 23.12.2003; Aktenzeichen IV R 7/99)

 

Tenor

Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 1975 und 1976 durch die Bescheide des Beklagten vom 2. und 8. Mai 1989 wird geändert.

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1975 werden auf 17.641,00 DM herabgesetzt. Davon entfallen auf den Kläger 11.301,00 DM, auf die Beigeladene 6.340,00 DM. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1976 werden auf 7.392,00 DM herabgesetzt. Davon entfallen auf den Kläger 4.394,00 DM, auf die Beigeladene 2.998,00 DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 45 v. H., dem Beklagten zu 55 v. H. auferlegt. Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der Beigeladenen in der Zeit vom 5. September 1974 bis zum 12. März 1976 eine Mitunternehmerschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bestanden hat und wie hoch die Gewinne bzw. Verluste in diesem Zeitraum gewesen sind.

1. Der Landwirt J war Alleineigentümer des in W bei H gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs mit ca. 80 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Im Jahre 1955 heiratete er die Beigeladene. Die Ehe blieb kinderlos. Mit notarieller Urkunde vom 15. Februar 1965 (UR des Notars H) übertrug W J seiner damaligen Ehefrau die ideelle Hälfte des Eigentums an seinem Hof in W. Zugleich räumten beide Eheleute den Eltern der Beigeladenen ein unentgeltliches lebenslängliches Altenteil in Form einer monatlichen Barzahlung von 500 DM ein.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Hof stark verschuldet, er war mit Grundpfandrechten i.H.v. insgesamt 300.000 DM belastet, die Rechte valutierten mit ca. 247.OOO DM. In der Zeit von Januar 1965 bis April 1967 löste der Vater der Beigeladenen diese und weitere, nicht durch Grundpfandrechte gesicherte Belastungen des Hofes i.H.v. insgesamt 600.000 DM ab, weitere je 20.000 DM entfielen auf sonstige Zuwendungen an die Eheleute. Durch notariell beurkundete Erklärung vom 10. November 1966 bestellten beide Eheleute je eine Hypothek i.H.v. 300.000 DM auf ihren Grundstückshälften für den Vater der Beigeladenen. In der Niederschrift bekannten beide, vom Vater der Beigeladenen je ein Darlehen von 300.000 DM erhalten zu haben, das mit 1,5 v.H. zu verzinsen sei.

Am 10. Mai 1967 verstarb der Vater der Beigeladenen. Er wurde von seiner Witwe und der Beigeladenen je zur Hälfte beerbt. Die Erben waren sich gemäß notarieller Urkunde vom 17. Januar 1972(UR des Notars H) darüber einig, daß der Beigeladenen die Hypothek von 300.000 DM auf ihrem eigenen Grundstücksanteil zustehen sollte, die sodann infolge der Vereinigung von Berechtigtem und Verpflichtetem gelöscht werden sollte. Gläubigerin der anderen Hypothek von 300.000 DM auf der Miteigentumshälfte des Ehemanns der Beigeladenen wurde die Witwe des Verstorbenen, die ihrer Tochter, der Beigeladenen, im Wege vorweggenommener Erbfolge aus dieser Hypothek einen rangletzten Betrag von 200.000 DM überließ. Alleinige Gläubigerin eines rangersten Teilbetrags der Hypothek i.H.v. 100.000 DM blieb die Witwe des Verstorbenen, der gegenüber die Beigeladene auch die schuldrechtliche Verpflichtung übernahm.

Am 15. Februar 1974 trennte sich die Beigeladene endgültig von ihrem Ehemann. Am 6.Juni 1974 wurde die Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beigeladenen geschieden. Am 15. August 1974 widerrief der geschiedene Ehemann die Grundstücksübertragung vom14. Februar 1965. Die Beigeladene lehnte die Rückübertragung ihres Grundstücksanteils ab.

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