Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe bei Schätzung. Antrag auf Prozeßkostenhilfe

 

Tenor

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das finanzgerichtliche Verfahren IX 411/95 wegen Umsatzsteuer 1992 und 1993 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist Kaufmann (so seine Einkommensteuer-Erklärung 1991). Er betrieb über mehrere Jahre in der … in … eine(n) Kantine/Imbiss (wohl seit 1988) und einen Auto-An- und -Verkauf mit Lackierarbeiten (wohl seit 1990). Als Einkünfte aus der Kantine erklärte der Antragsteller für das Jahr 1988 einen Verlust von 8.482 DM, für 1989 einen Verlust von 12.258 DM, für 1990 einen Gewinn von 7.403 DM und für 1991 wieder einen Verlust von 1.849 DM. Als Einkünfte aus der Lackiererei erklärte der Antragsteller für 1990 einen Verlust von 31.878 DM und für 1991 einen Verlust von 23.560 DM. Bei den dazu vom Antragsteller vorgelegten Jahresabschlüssen kam es mit der Hinzunahme der Lackierei im Jahre 1990 offenkundig zu Verwechslungen. So legte der Antragsteller für die Kantine zum 31. Dezember 1990 sowohl zur Steuernummer … einen Jahresabschluß (siehe Deckblatt) vor (Verlust von 31.878 DM) und bezeichnete er auch den zum 31. Dezember 1990 erstellten Jahresabschluß zur Steuernummer … (auf Bl. 2) als solchen für die Kantine (Gewinn von 7.403 DM). Nach den Bescheiden des Antragsgegners vom 22.01.1996 über die Einsprüche des Antragstellers gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1991 kam es zudem in den Bilanzen beim Ansatz von Anfangs- und Endbeständen zu vom Antragsteller bis heute nicht aufgeklärten Umstimmigkeiten. In seinen Einkommensteuer-Erklärungen erklärte der Antragsteller für die Jahre ab 1988 lediglich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 8.482 DM (1988), 12.258 DM (1989), (7.203 DM – 31.878 DM =) 24.475 DM (1990) und (Verluste von 1.850 DM + 23.561 DM =) 25.411 DM (1991). Danach wurden – soweit ersichtlich – vom Antragsteller keine Einkommensteuer-Erklärungen mehr abgegeben. Auch Gewerbesteuer-Erklärungen gab der Antragsteller – soweit ersichtlich – für die Jahre nach 1991 nicht mehr ab. Kantinen-Umsätze erklärte der Antragsteller in seinen Umsatzsteuer-Erklärungen für 1988 und 1989 keine. Für 1990 gab der Antragsteller die – zusammengefaßten – Umsätze der Kantine und der Lackiererei mit 76.968 DM zu 14 v.H. Umsatzsteuer und mit 9.153 DM zu 7 v.H. Umsatzsteuer nebst einem Eigenverbrauch von 888 DM zu 14 v.H. Umsatzsteuer und 6.672 DM zu 7 v.H. Umsatzsteuer an. Für 1991 erklärte er Umsätze zu 14 v.H. Umsatzsteuer von 110.393 DM und solche zu 7 v.H. Umsatzsteuer von 26.293 DM nebst einem Eigenverbrauch von 2.379 DM zu 14 v.H. Umsatzsteuer und einem solchen von 7.344 DM zu 7 v.H. Umsatzsteuer. Für die Jahre nach 1991 gab der Antragsteller im Verwaltungsverfahren keine Umsatzsteuer-Erklärungen mehr ab.

Gegenüber dem Antragsgegner teilte der Antragsteller unter dem 21.03.1994 mit, den „gepachteten Imbiss mit Verlust betrieben und zum 31.12.1993 aufgegeben, vom 31.12.1993 an keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt zu haben und fortan wahrscheinlich in Hannover Aushilfsarbeiten ausführen” zu wollen. Das gleiche erklärte der Antragsteller hinsichtlich des bis dahin betriebenen Auto- An- und Verkaufs nebst Lackierarbeiten; nur bezüglich der bis dahin beschäftigten Arbeitnehmer führte der Antragsteller hier aus, solche „von 1991 an nicht mehr beschäftigt zu haben”. Trotz seiner noch bis zum 31.12.1993 fortgeführten gewerblichen Tätigkeit legte der Antragsteller für die Jahre 1992 und 1993 keine Bilanzen und V+G-Rechnungen mehr vor.

Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Erklärungen schätzte der Antragsgegner durch Bescheid vom 24.05.1995 für 1992 die Umsätze zu 14 v.H. Umsatzsteuer auf 180.000 DM und die Vorsteuerbeträge auf 19.813,12 DM und durch Bescheid vom 24.05.1995 für 1993 die Umsätze zu 15 v.H. Umsatzsteuer auf 200.000 DM und die Vorsteuerbeträge auf 18.000 DM. Da der Antragsteller in den jeweiligen Einspruchsverfahren die Umsatzsteuer-Erklärungen 1992 und 1993 nicht abgab, wies der Antragsgegner durch Bescheide vom 24.10.1995 die jeweiligen Einsprüche als unbegründet zurück.

Am 23. November 1995 ging bei Gericht ein nicht adressiertes Schreiben des (Klägers und) Antragstellers vom selben Tage ein. Darin heißt es:

„Betrifft Einspruchsbescheid vom 24.10.1995

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich fristgerecht gegen die Festsetzung des Finanzamts Burgdorf Einspruch ein. Begründung folgt später!”

Diesem Schreiben beigefügt war die Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 24.10.1995 in der Umsatzsteuersache 1992. Dementsprechend wurde das Schreiben des Antragstellers zunächst als Klage (allein) gegen die Umsatzsteuer-Festsetzung 1992 aufgefaßt und unter dem Aktenzeichen IX 411/95 als Hauptsache geführt. Im weiteren Verfahren bestand der Antragsteller darauf, von Anfang an auch gegen die Umsatzsteuer-Festsetzung 1993 Klage erhoben zu haben und auch insoweit klagen zu wollen. Für dieses jetzt auch Umsatzsteuer 1993 beinhaltende Verfahren beantragt der Antragsteller mit Sc...

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