Antragsberechtigt sind in einem ersten Antragsschritt selbstständig Erwerbstätige (im Folgenden: "Soloselbstständige") aller Branchen, die ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d. h. dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mindestens 51 %) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt, und die weniger als eine Angestellte bzw. einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen. Ferner ist Voraussetzung, dass der jeweilige Antragsteller

  1. bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst ist,
  2. keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend macht und
  3. seine selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 1.11.2020 aufgenommen hat.

Kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse von unter einer Woche gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe unter bestimmten Bedingungen als selbstständige Tätigkeit. Die sich aus diesen Tätigkeiten ergebenden Einkünfte werden entsprechend bei der Bestimmung des Haupterwerbs berücksichtigt. Diese sehr sinnvolle Öffnungsklausel hilft Schauspielerinnen und Schauspielern sowie anderen Künstlerinnen und Künstlern, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben. Durch den Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeber geschlossen. Sie sind deshalb ebenfalls in der Neustarthilfe antragsberechtigt.

Damit die Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen und unständigen Beschäftigungsverhältnissen in 2019 für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gelten, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Es muss sich

  • um kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu maximal 14 zusammenhängenden Wochen in den Darstellenden Künsten handelt, d. h. die Tätigkeiten entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 ("Darstellende und unterhaltende Berufe") oder unter Nr. 8234 ("Berufe in der Maskenbildnerei") fallen oder
  • sich um unständige Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen handeln
  • und die Antragstellenden dürfen für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.

Wenn die o. g. Voraussetzungen gegeben sind, werden die nichtselbstständigen Einkünfte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen selbständigen Einkünften im Sinne der Neustarthilfe gleichgesetzt und dürfen zu den Einkünften aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit hinzuaddiert werden. Falls im Vergleichszeitraum die Summe dieser Einkünfte 51 % oder mehr der Gesamteinkünfte des Antragstellers betragen hat, liegt eine Antragsberechtigung i. S. d. Neustarthilfe vor. Sollten die erforderlichen 51 % der Gesamteinkünfte mit den unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungen erzielt werden, ohne dass weitere Einkünfte aus gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten vorliegen, liegt ebenfalls eine Antragsberechtigung vor.

Der Bezug von Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld für Januar 2021 schließt die Berücksichtigung o. g. Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus und zwar völlig unabhängig davon, wie lange Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld tatsächlich bezogen wurde. Werden im Vergleichszeitraum allerdings trotzdem mindestens 51 % der Einkünfte aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt, kann die Neustarthilfe trotz des Bezugs von Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld für Januar 2021 beantragt werden.

Die Neustarthilfe ist als einmalige betriebliche Zuwendung konzipiert und soll diejenigen unterstützen, die zwar keine förderfähigen Kosten geltend machen können, aber aufgrund der coronabedingten Einschränkungen starke Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Der Betrag soll sich nicht auf die Ansprüche aus der Grundsicherung auswirken, sondern zusätzlich ausgezahlt werden.

In einem zweiten Antragsschritt wurde das Antragsverfahren auch für weitere Antragsberechtigte geöffnet :

  • Soloselbstständige, die neben ihren freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen,
  • Soloselbstständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbstständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen und
  • Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt) bzw. einem Aktionär (Ein-Personen-AG).

Durch die rechtliche Komplexität von Personen- und Kapitalgesellschaften konnten derartige gewählte Konstruktionen erst in einem zweiten Schritt berücksichtigt werden.

Neu: Mit Aktualisierung vom 30.6.2021 wurden auch Genossenschaften, die

  • den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mindestens 51 %) aus vergleichbaren Tätigkeiten erzielen und
  • mindestens ein Mitglied mindestens 20 Stunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt wird und
  • die Genossenschaft insgesamt nicht mehr als 10 Angestellte (Vollz...

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