Mit der Bestellung in sein Amt verpflichtet sich der Geschäftsführer, seine ganze Arbeitskraft zum Wohl der GmbH einzusetzen. In der Einpersonen-GmbH ist das kein Problem: Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer bestimmt die Geschicke seiner GmbH allein. Er hat die Vertragshoheit und kann neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer tun und lassen, was er will. Allerdings kann das Finanzamt in gewissem Maße bestimmen, wie er Einnahmen aus Haupt- und Nebentätigkeit versteuern muss.

Hat eine GmbH zwei und mehr Gesellschafter, müssen gegenseitig Rechte und Pflichten aus dem GmbH-Recht und allgemeine gesellschaftsrechtliche Grundsätze berücksichtigt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, aber auch die der GmbH als juristischer Person gewahrt sind.

Viele Geschäftsführer üben neben ihrer Haupttätigkeit als Geschäftsführer-Nebentätigkeiten aus. Das sind z. B.:

  • Ehrenämter in Verbänden oder Vereinen, z. B. als Schiedsrichter oder Trainer in einem Fußballverein
  • eine nebenberufliche Tätigkeit als Aufsichts- oder Beirat
  • eine freiberuflich beratende Tätigkeit
  • ein zusätzliches Arbeitsverhältnis oder sogar eine selbstständige Tätigkeit, die gleiche oder ähnliche Geschäfte tätigt wie die GmbH

Nebentätigkeiten sind rechtlich zulässig, wenn sie sich mit der Tätigkeit als Geschäftsführer vereinbaren lassen. Grundsätzlich schuldet der Geschäftsführer seine volle Arbeitszeit, sodass sich entgeltliche weitere Tätigkeiten, die einen Teil dieser Arbeitszeit fordern, nur schwer vereinbaren lassen. Eine Vereinbarkeit liegt in der Regel vor, wenn der Geschäftsführer solche Nebentätigkeiten als Privatperson erledigt und der Umfang dieser Tätigkeit ihn in der Ausübung seines Amtes nicht behindert, z. B. private Vermögens- und Immobilienverwaltung, die Ausübung von Ämtern in Vereinen ohne besondere Öffentlichkeit oder auch die Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit am Wochenende oder in den Abendstunden z. B. als Dozent bei der Volkshochschule.

 
Praxis-Tipp

Genehmigung für Nebentätigkeit einholen

Zur Rechtssicherheit sollte sich der Geschäftsführer bei Abschluss des Anstellungsvertrags mit der GmbH über sämtliche bestehenden entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten informieren und sich die Genehmigung für bestehende Nebentätigkeiten einholen.

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