(1) Die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2), aufgeführten nichtdeutschen Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters werden wie Bestandteile der Truppe angesehen und behandelt.
(2)
(b) |
Die unter Buchstabe (a) erwähnten Organisationen haben nicht die Befugnisse, die den Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach dem NATO-Truppenstatut und diesem Abkommen zustehen. |
(3) Im Hinblick auf ihre Tätigkeit als nichtwirtschaftliche Organisationen sind die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (2) und (3), aufgeführten Organisationen von den deutschen Vorschriften über Handel und Gewerbe, soweit sie sonst anwendbar wären, befreit. Diejenigen dieser Vorschriften, die sich auf Sicherheitsmaßnahmen beziehen, sind jedoch vorbehaltlich Artikel 53 anzuwenden.
(4) Anderen nichtdeutschen Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters kann auf Grund von Verwaltungsabkommen jeweils dieselbe Behandlung wie den in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2) oder (3), aufgeführten Organisationen gewährt werden, wenn sie
(a) |
für die Befriedigung der militärischen Bedürfnisse einer Truppe erforderlich sind und |
(b) |
nach Richtlinien der Truppe arbeiten und deren Dienstaufsicht unterstehen. |
(5)
(b) |
Buchstabe (a) wird auch auf Angestellte von Organisationen angewendet, denen gemäß Absatz (4) dieselbe Behandlung wie den in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2) oder (3), aufgeführten Organisationen gewährt wird. |
(6) Absatz (5) wird nicht angewendet auf
(a) |
Staatenlose, |
(b) |
Angehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrages ist, |
(c) |
Deutsche |
(d) |
Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. |
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