Leitsatz

Ergeht eine Aufforderung der Agentur für Arbeit an ein Kind, dem Rentenversicherer einen bestimmten Zeitraum mit dem Meldegrund " Ausbildungssuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI)" zu melden, so wird damit auch für die Gewährung von Kindergeld vermutet, dass das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Diese kann die Familienkasse widerlegen.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tochter der Klägerin in den Monaten Mai 2005 bis August 2006 ausbildungsplatzsuchend war und der Klägerin deshalb das Kindergeld für diesen Zeitraum zusteht. Die Tochter hat am 20.4.2005 ihre Schulausbildung, welche bis Juli 2007 andauern sollte, abgebrochen. Mit Bescheid vom 28.3.2007 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin für die Monate Mai 2005 bis August 2006 auf, da nach dem Abbruch der Schulausbildung die Tochter keine weitere Berufsausbildung aufgenommen habe und auch nicht ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über den Inhalt der Meldung vom 27.4.2005 gegenüber der Berufsberatung.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG steht der Klägerin für Mai bis September 2005 Kindergeld zu. Wegen ihrer Meldung bei der Berufsberatung am 27.4.2005 ist die Tochter entgegen der Ansicht der Familienkasse noch bis einschließlich September 2005 als ausbildungsplatzsuchend zu berücksichtigen. Die Erfüllung des Tatbestands gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG ergibt sich aus der von der Berufsberatung an die Tochter der Klägerin gerichteten Aufforderung, dem Rentenversicherer den Zeitraum vom 27.4.2005 bis 30.9.2005 mit dem Meldegrund "Ausbildungssuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI)" zu melden. Diese Aufforderung ist nicht völlig bedeutungslos und begründet die Vermutung der Ausbildungsplatzsuche bis zum 30.9.2005 mit der Folge einer Beweislastumkehr zulasten der Familienkasse. Da diese und die Berufsberatung dem Kind bzw. Kindergeldberechtigten einheitlich als "Agentur für Arbeit" gegenübertreten, ist es nicht gerechtfertigt, dem Kindergeldberechtigten das Nachweisrisiko für die unterschiedlichen Arbeitsweisen der Behörden-Abteilungen aufzuerlegen.

 

Hinweis

In dem anhängigen Revisionsverfahren (III R 30/08) hat der BFH die Frage zu klären, ob der Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz nur durch eine Bescheinigung der Berufsberatung oder auch durch die Mitteilung an die Rentenversicherung mit dem Meldegrund "Ausbildungsplatzsuche" erbracht werden kann.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 13.03.2008, 10 K 2174/07

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