BMF, 28.7.1994, IV B 1 - S 2286 - 55/94

Bezug: BMF-Schreiben vom 2. April 1992 (BStBl I S. 267)

Die Gewährung des erhöhten Behinderten-Pauschbetrags nach EStG § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG und des Pflege-Pauschbetrags nach EStG § 33 b Abs. 6 EStG setzen den Nachweis der Hilflosigkeit der Behinderten oder Pflegebedürftigen voraus.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den Nachweis der Hilflosigkeit i. S. von EStG § 33 b Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 EStG die erweiterten Möglichkeiten nach LStR, Abschn. 100>Abschnitt 100 Abs. 6 LStR 1993 bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1994. Ab Veranlagungszeitraum 1995 kann der Nachweis der Hilflosigkeit nur noch gemäß EStDV § 65>§ 65 Abs. 4 EStDV geführt werden. Das BMF-Schreiben vom 2. April 1992 (BStBl I S. 267) wird insoweit aufgehoben.

 

Normenkette

EStG § 33b Abs. 3

EStG § 33b Abs. 6

EStDV § 65 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 601

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