Leitsatz

* Nicht ausgenutzte Grundförderbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG können auch dann nachgeholt werden, wenn der Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung nicht mehr zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags berechtigt ist.

* Leitsatz nicht amtlich

 

Normenkette

§ 10e Abs. 3 Satz 1 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb 1991 zusammen mit seiner Ehefrau je zur Hälfte ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus. Seit seinem Auszug Ende August 1993 wird das Haus von der Ehefrau des Klägers und den gemeinsamen Kindern bewohnt.

Die Abzugsbeträge für die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis einschließlich 1993 haben der Kläger und seine Ehefrau nicht vollständig in Anspruch genommen. Für das Jahr 1994 beantragte der Kläger für sich und seine Ehefrau die einheitliche und gesonderte Feststellung der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG sowie die Nachholung der nicht ausgenutzten Abzugsbeträge.

Das FA rechnete die Abzugsbeträge in voller Höhe der Ehefrau des Klägers zu. Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage nur insoweit statt, als der Kläger die Feststellung der nicht ausgenutzten Abzugsbeträge in anteiliger Höhe begehrt. Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 10e Abs. 1 und Abs. 3 EStG.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH hat das FG die vom Kläger nicht ausgenutzten Abzugsbeträge zu Recht auf der Grundlage seines Urteils vom 29.11.2000, X R 13/99 im Weg der Nachholung berücksichtigt.

Für § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des WohneigFG könne nichts anderes gelten, da sich die Vorschrift von § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 1992 nur hinsichtlich der Dauer des Nachholungszeitraums unterscheide. Voraussetzung für die Nachholung der Grundförderung sei nur, dass der Steuerpflichtige ihm zustehende Abzugsbeträge nicht ausgenutzt habe und sie bis zum Ende des vierten Jahres des Abzugszeitraums – wie im Streitfall – beanspruche.

 

Hinweis

Nach § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG, die er in den ersten drei Jahren des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des vierten Jahres des Abzugszeitraums abziehen.

Nach dem BMF-Schreiben vom 31.12.1994, BStBl I 1994, 887, Rz. 67 Satz 2) setzt die Nachholung voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung auch im Jahr der Nachholung zumindest teilweise noch zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Mit Urteil vom 29.11.2000, X R 13/99 (BFH/NV 2001, 531) hat der BFH indessen zu § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 1992 entschieden, dass weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem mit der Nachholungsregelung verfolgten Zweck hergeleitet werden könne, der Steuerpflichtige dürfe den Abzug der Förderbeträge nur nachholen, wenn auch im Jahr der Nachholung noch alle Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme erfüllt seien. Der Gesetzeswortlaut verlange für die Nachholung lediglich, dass der Steuerpflichtige ihm zustehende Abzugsbeträge nicht ausgenutzt habe und dass der Abzugszeitraum noch nicht beendet sei.

Diese Auslegung des § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG werde ferner durch § 10e Abs. 5a EStG bestätigt. Nach dieser Vorschrift sei die Nachholung der Grundförderbeträge auch in Jahren möglich, in denen die Einkunftsgrenzen überschritten seien.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.2.2002, X R 45/00

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