Rz. 6

Die CSRD unterteilt die Anwendung in folgenden Klassen:

  • Für die kapitalmarktorientierten Unternehmen gilt eine Pflicht zur Anwendung der neuen Vorgaben ab dem 1.1.2024, soweit sie bereits jetzt nach § 289b HGB zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind. Alle anderen kapitalmarktorientierten KMU (also unter 500 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt bzw. nicht als groß nach § 267 Abs. 3 HGB klassifiziert) haben – mit Ausnahme der Kleinstkapitalgesellschaften – ab 2026 zu berichten.
  • Alle großen Kapitalgesellschaften und alle zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Unternehmen haben die Erstanwendung ab dem Geschäftsjahr 2025 vorzunehmen.
  • Mittelbar betroffene KMU können während einer Übergangszeit von 3 Jahren Angaben verweigern.[1]
  • Auch außereuropäische Unternehmen sind zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet, soweit diese Unternehmen einen Nettoumsatz von 150 Mio. EUR in der EU erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben. Diese Unternehmen müssen einen Bericht über ihre ESG-Auswirkungen vorlegen, insbesondere über ökologische, soziale und Governance-Auswirkungen, wie in dieser Richtlinie definiert.

Abzuwarten bleibt, ob die Erleichterung für mittelbar betroffene KMU wirklich eine Wirkung entfaltet. Es ist davon auszugehen, dass gerade auch unter dem Eindruck der sich intensivierenden "Green Washing"-Bekämpfung verpflichtete Unternehmen nur sehr ungern lückenhaft mit Bezug auf § 19 Abs. 3 CSRD berichten wollen. In Konsequenz werden entweder KMU in der Lieferkette durch Unternehmen ersetzt, die die Daten liefern können bzw. müssen, oder sie müssen trotz der Erleichterung schon frühzeitiger selber die Daten generieren.

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