2.1 Direkt

 

Rz. 6

Die CSRD unterteilt die Anwendung in folgenden Klassen:

  • Für die kapitalmarktorientierten Unternehmen gilt eine Pflicht zur Anwendung der neuen Vorgaben ab dem 1.1.2024, soweit sie bereits jetzt nach § 289b HGB zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind. Alle anderen kapitalmarktorientierten KMU (also unter 500 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt bzw. nicht als groß nach § 267 Abs. 3 HGB klassifiziert) haben – mit Ausnahme der Kleinstkapitalgesellschaften – ab 2026 zu berichten.
  • Alle großen Kapitalgesellschaften und alle zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Unternehmen haben die Erstanwendung ab dem Geschäftsjahr 2025 vorzunehmen.
  • Mittelbar betroffene KMU können während einer Übergangszeit von 3 Jahren Angaben verweigern.[1]
  • Auch außereuropäische Unternehmen sind zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet, soweit diese Unternehmen einen Nettoumsatz von 150 Mio. EUR in der EU erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben. Diese Unternehmen müssen einen Bericht über ihre ESG-Auswirkungen vorlegen, insbesondere über ökologische, soziale und Governance-Auswirkungen, wie in dieser Richtlinie definiert.

Abzuwarten bleibt, ob die Erleichterung für mittelbar betroffene KMU wirklich eine Wirkung entfaltet. Es ist davon auszugehen, dass gerade auch unter dem Eindruck der sich intensivierenden "Green Washing"-Bekämpfung verpflichtete Unternehmen nur sehr ungern lückenhaft mit Bezug auf § 19 Abs. 3 CSRD berichten wollen. In Konsequenz werden entweder KMU in der Lieferkette durch Unternehmen ersetzt, die die Daten liefern können bzw. müssen, oder sie müssen trotz der Erleichterung schon frühzeitiger selber die Daten generieren.

2.2 Indirekt

 

Rz. 7

An bislang noch nicht durch § 289b HGB oder die CSRD verpflichtete Unternehmen werden aktuell bereits von vielen Seiten Ansprüche an eine wie auch immer auszugestaltende Nachhaltigkeitsberichterstattung gestellt. Einige Ansprüche sind dabei sogar auf Basis regulatorischer Vorgaben, andere entspringen dem generellen Trend zu einem stärkeren Nachhaltigkeitsbewusstsein. Dabei können die Intensität der Ansprüche und das Drängen der Anspruchsteller selber zwischen den Unternehmen höchst unterschiedlich sein. Abb. 2 zeigt schematisch die denkbaren Ansprüche an das Unternehmen aus Sicht der Stakeholder.[1]

Abb. 2: Ansprüche an Nachhaltigkeitsinformationen der Stakeholder und Regulierungsebenen (in Anlehnung an Müller/Otter/Tjin, BC 2021, S. 464).

Das Unternehmen ist eingebunden in verschiedene Wertschöpfungsketten, produziert verschiedene Produkte und hat es mit einer Vielzahl von Unternehmensexternen zu tun, die hier grob in Gruppen zusammengefasst sind. Die ggf. regulatorisch abgesicherten Ansprüche sind in Abb. 1 mit etwas breiteren und nummerierten Pfeilen dargestellt.

  1. Es kann zu einer direkten Verpflichtung zum Nachhaltigkeitsbericht kommen. Aktuell betrifft dies zwar noch nicht die offenlegungspflichtigen Nachhaltigkeitsberichte (diese ist für kapitalmarktorientierte KMU erst ab dem Geschäftsjahr 2026 geplant) aber ggf. besteht die Notwendigkeit, aufgrund von bestimmten Energiesteuern, der Teilnahme am Emissionshandel, dem Verpackungsrecht, dem Abfallwirtschaftsrecht, o. Ä. zumindest bereits relevante Nachhaltigkeitsinformationen staatlichen Stellen zu übermitteln oder zumindest für Prüfungen vorzuhalten.
  2. Ein Unternehmen kann zu der Generierung von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet sein, wenn es sich in einer Wertschöpfungskette mit Unternehmen befindet, die nach § 289b HGB zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung oder nach der CSRD zu einer Nachhaltigkeitserklärung verpflichtet sind, wie in Abb. 2 Kunde 1 und Lieferant n. Analog kann auch ein zur Überwachung der Lieferkette verpflichtetes Unternehmen Informationsansprüche stellen.
  3. Unter dem Stichwort Sustainable Finance besteht ein Trend zur (weiteren) Regulierung der Finanzwirtschaft für Kredit- oder Versicherungsvergabe. Somit können Unternehmen sich Ansprüchen im Rahmen der Kreditvergabe oder der Sicherung eines Versicherungsschutzes ausgesetzt sehen.

Darüber hinaus entspringen – häufig für den Fortbestand des Unternehmens nicht minder gefährliche – Ansprüche auch von anderen Stakeholdern. Zentral ist zunächst die lange Zeit als selbstverständlich angesehene "licence to operate", die für einige Geschäftsmodelle aber zunehmend in Gefahr gerät. Hier wirkt die Öffentlichkeit – häufig zusammen mit Nichtregierungsorganisationen (NGOs) – entweder direkt auf die Unternehmen oder indirekt über die Politik und erreicht damit beispielsweise Abstandregelungen von Produktionsanlagen von Wohnsiedlungen, die eine Geschäftstätigkeit fast ausschließt, wie etwa bei den Abstandregeln für Windkraftanlagen zu beobachten.

In Zeiten von Fachkräftemangel hat auch das Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit und bei (potenziellen) Arbeitnehmern eine steigende Bedeutung. S...

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