Führt das BEHG und die damit verbundene CO2-Kostenbelastung zu einer unzumutbaren Härte kann in Ausnahmefällen die vorgesehene Härtefallregelung genutzt werden. Betroffene Unternehmen, die fossile Brennstoffe verbrauchen, können hier einen Antrag auf finanzielle Kompensation in einer zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe stellen.[1] Von einem Härtefall ist dann auszugehen, wenn die Kosten für Brennstoffe mehr als 20 % der Gesamtkosten betragen oder der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung mehr als 20 % beträgt. Dafür müssen betroffene Unternehmen den Brennstoffanteil der Gesamtkosten nachweisen (Produktkosten).

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