Steuerliche Mitwirkungspflichten sind zur ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens unerlässlich, denn der Steuerpflichtige hat i. d. R. seine steuerlichen Verhältnisse zu offenbaren und die Besteuerungsgrundlagen zu erklären, die letztlich zur Festsetzung und Erhebung der Steuer führen.
Die Finanzbehörden ermitteln zwar den Sachverhalt im Besteuerungsverfahren von Amts wegen.[1] Andererseits sind aber die Steuerpflichtigen dabei zur Mitwirkung verpflichtet.[2] Insbesondere haben sie Steuererklärungen abzugeben, Mitteilungen zu machen und Bücher zu führen (Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten). Die Verletzung dieser Pflichten kann vor allem die Festsetzung von Zwangsgeldern[3] und Verspätungszuschlägen[4] und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Folge haben.
Auch andere Personen als Steuerpflichtige (Dritte) können zur Mitwirkung verpflichtet sein, nämlich Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.[5] Sie haben in bestimmten Fällen ein Verweigerungsrecht.[6]
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