Auch andere Personen als der Steuerpflichtige (Dritte) sind zur Mitwirkung und Aufklärung im Besteuerungsverfahren des Steuerpflichtigen verpflichtet, insbesondere zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Urkunden.[1] Sie sollen hierzu allerdings erst dann angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.[2] Der BFH hat hierzu klargestellt, dass die Finanzbehörde in der Regel auch so verfahren muss. Entsprechend darf sie sich erst dann an Dritte wenden, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos geblieben ist.[3] Sie können auf Ersuchen der Finanzbehörde durch das zuständige FG oder Amtsgericht auch vereidigt werden.[4] Bei mehreren als Auskunftspflichtige in Betracht kommenden Personen ist eine Rangfolge nicht vorgeschrieben. Die Beantwortung eines Auskunftsersuchens ist i. d. R. auch dann zumutbar, wenn mit dessen Befolgung eine nicht unverhältnismäßige Beeinträchtigung eigenwirtschaftlicher Interessen verbunden ist.[5]

Sammelauskunftsersuchen an Banken "ins Blaue hinein" sind regelmäßig unzulässig.[6]

Für ein berechtigtes Auskunftsverlangen reicht es jedoch aus, dass die Steuerfahndung im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag.[7]

Auch ein Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.[8]

7.1 Auskunftsverweigerungsrechte

Dritte haben in bestimmten Fällen ein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht.[1] Darunter fallen in erster Linie Angehörige des Steuerpflichtigen.[2] Wer Angehöriger ist, bestimmt sich nach § 15 AO. Die Angehörigen sind über ihr Verweigerungsrecht zu belehren.[3] Bei Unterbleiben besteht ein Verwertungsverbot.

Ein Verweigerungsrecht haben auch z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, aber auch Ärzte, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.[4] Allerdings entfällt ihr Verweigerungsrecht, wenn sie vom Steuerpflichtigen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden sind.[5]

Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u. a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben jedoch nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern.[6]

Das Aussageverweigerungsrecht und die Entbindung hiervon gelten auch für die Gehilfen.[7] Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Steuerberaters bezieht sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung.[8]

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz wurden die Mitteilungspflichten von Berufsgeheimnisträgern nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) in § 102 Abs. 4 Satz 1 AO ausdrücklich gesetzlich verankert.

Eine Mitteilungspflicht besteht, wenn ein Berufsgeheimnisträger Zinszahlungen an im Ausland ansässige Mandanten erbringt. Berufsgeheimnisträger können sich daher hinsichtlich ihrer Mitteilungspflichten nach der ZIV nicht mehr auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 AO berufen. Von der Mitteilungspflicht betroffene Berufsgeheimnisträger sind Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte und vereidigte Buchprüfer.

Schließlich können Dritte die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.[9] Hierüber sind sie zu belehren.[10] Bei Unterbleiben besteht kein Verwertungsverbot.

Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden (§ 104 Abs. 1 AO). Diese Vorlageverweigerungsrechte bestehen auch in der beim Berufsgeheimnisträger selbst stattfindenden Außenprüfung. Allerdings kann das Finanzamt grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.[11]

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