Bei Nichteinhaltung der Fristen kann die Finanzbehörde ein Zwangsgeld androhen und festsetzen.[1] Bleibt auch dies erfolglos, kann sie eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen.[2] Legt der Steuerpflichtige gegen den Schätzungsbescheid Einspruch ein, kann die Finanzverwaltung von der Fristsetzung nach § 364b AO Gebrauch machen, wonach Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden. Unabhängig hiervon kann sie auch einen Verspätungszuschlag festsetzen.[3]

 
Hinweis

Festsetzung eines Verspätungszuschlags keine Ermessenssache

Nach § 152 Abs. 2 AO wird die Festsetzung eines Verspätungszuschlags angeordnet (d. h. sie liegt nicht mehr im Ermessen des FA), wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, nicht

  • binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde,
  • bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde,
  • in den Fällen vorzeitiger Anforderung nach § 149 Abs. 4 AO nicht zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben wurde.

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